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(Nr. 2537.) Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes vom 28. Februar 1843.
über die Benutzung der Privatflüsse in dem Bezirk des Appellations=
gerichtshofes zu Köln. D. d. den 9. Januar 1845.
à
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen nach Anhoͤrung Unserer getreuen Staͤnde der Rheinprovinz, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums, daß das Gesetz vom 28. Februar 1843.
uͤber die Benutzung der Privatfluͤsse fortan auch in den Landestheilen, welche
zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Koͤln gehoͤren, Anwendung finden
soll, jedoch mit der Maßgabe, daß bei Entscheidung der Frage: ob bei einer
Bewässerungsanlage ein überwiegendes Landeskultur-Interesse obwalte? (W. 24.
und 32. jenes Gesetzes) das Interesse schon vorhandener, auf Triebwerken be-
ruhender gewerblicher Anlagen im zweifelhaften Falle über das der Bodenkul=
tur zu stellen ist.
Ueber die in den Fällen des §. 47. eingelegten Rekurse hat das, zufolge
Unserer Verordnung vom 22. November 1844. zu errichtende Revisionskolle-
gium für Landeskultur-Sachen zu entscheiden.
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. Jannar 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile.
v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg.
Graf v. Arnim. Flottwell. Uhden.