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(Nr. 2539.) Allerhöchste Kabineksorder vom 3. Januar 1845., betreffend die Auslegung
der Verordnung vom 16. November 1830. wegen der Jagdgercchtigkeiten
in den vormals zu den Franzssischen Departements gehörig gewesenen
Landestheilen.
A.. dem Berichte des Staatsministeriums vom 23. v. M. habe Ich erse-
hen, daß das geheime Ober-Tribunal die Verordnung vom 16. November
1839. wegen der Jagdgerechtigkeiten in den vormals zu den Französischen De-
partements gehörig gewesenen Landestheilen (Gesetzsammlung Seite 333.) da-
hin auslegt, daß zufolge §. 1. jener Verordnung und der darin angezogenen
Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 20. Juni 1828. der Besitzstand
hinsichtlich jedes einzelnen, im Jagdrevier belegenen Grundstücks nachzuweisen
sei, und der §. 2. nur die Bedeutung habe, dem einzelnen Grundeigenthümer
den Gegenbeweis vorzubehalten. — Da jedoch nach den Verhandlungen, welche
der Berordnung vom 16. November 1839. zum Grunde liegen, die Absicht ge-
wesen ist, daß diejenigen, welche vor den Französischen Dekreten vom 9. De-
zember 1811. und 8. Jannar 1813. zur Jagd berechtigt gewesen sind, und in
der Zeit vom Erscheinen der Gouvernementsverordnung vom 13. Juli 1814.
bis zur Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 20. Juni 1828. den
Besitz der Jagd dadurch wieder ergriffen haben, daß sie auf irgend einem Theile
des Reviers außerhalb der eigenen Grundstücke die Jagd ausübten, in das
Jagdrecht im früheren Umfange wieder eingesetzt werden sollen, sofern nicht
einzelne Eigenthümer der im Revier belegenen Grundstücke den im F. 2. der
Verordnung vom 16. November 1839. nachgelassenen Gegenbeweis führen, so
bestimme Ich hierdurch, daß die Verordnung vom 10. November 1839. in die-
sem Sinne ausgelegt und angewandt werden soll. — Das Staatseminisierium
hat diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 3. Januar 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierium.
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