Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 5.— 
  
(Nr. 2541.) Allgemeine Gewerbeordnung. Vom 17. Januar 1845. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. v. 
haben die in den verschiedenen Landestheilen bestehenden Vorschriften über den 
Gewerbebetrieb einer Revisidn unterworfen, und verordnen auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums, nach Anbbrung Unserer getreuen Stände und nach 
vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, für den ganzen Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
Titel I. 
Aufhebung bestehender Beschränkungen des Gewerbebetriebes. 
g. 1. 
Das in einzelnen Landestheilen mit Gewerbeberechtigungen noch ver- 
bundene Recht, Anderen den Betrieb eines Gewerbes zu untersagen oder sie 
darin zu beschränken (ausschließliche Gewerbeberechtigung) wird hierdurch auf- 
gehoben, ohne Unterschied, ob die Berechtigung an einem Grundstücke haftet 
oder nicht. 
. 2. 
Ferner werden aufgehoben alle Berechtigungen, Konzessionen zu gewerb- 
lichen Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen. 
. 3. 
Vorbehaltlich der durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. eingefuͤhrten 
Gewerbesteuer, werden ferner aufgehoben alle Abgaben, welche fuͤr den Betrieb 
eines Gewerbes entrichtet werden, so wie die Berechtigungen, dergleichen Ab- 
gaben aufzulegen. Ist jedoch mit der Gewerbeberechtigung das Recht zur 
Untersagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehenden Gewerbes ver- 
bunden, so muß die darauf ruhende ganze Abgabe bis zu dem Tage geleistet 
Jahrgang 1846. (Nr. 2541.) 8 wer- 
(Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1845.)
	        
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