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oder fuͤr das Publikum uͤberhaupt verbunden ist, daß dieselbe sich] ohne Weiteres
als unzulaͤssig darstellt, so ist das Gesuch sogleich zuruͤckzuweisen.
Ist kein Anlaß, das Gesuch sogleich zuruͤckzuweisen, so hat auf Anwei-
sung der Regierung die Ortspolizei-Obrigkeit das Unternehmen mittelst einma-
liger Einrückung in das Amtsblatt, und außerdem in der für andere polizei-
liche Verordnungen am Orte vorgeschriebenen Arc, zur öffentlichen Kenntniß zu
bringen, mit der Aufforderung, etwanige Einwendungen gegen die neue Anlage
binnen vier Wochen anzumelden.
Die vierwöchentliche Frist nimmt ihren Anfang mit dem Tage, an
welchem das die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden,
und ist für alle Einwendungen, welche nicht privatrechtlicher Natur sind,
präklusivisch.
. 30.
Werden keine Einwendungen angebracht, so hat die Regierung, sobald
die Anzeige der Polizeiobrigkeit eingegangen ist, unter Festsetzung der sich etwa
als nöthig ergebenden Bedingungen die Genehmigung zu ertheilen. Diese ist
schriftlich auszufertigen und muß die festgesetzten Bedingungen enthalten.
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Die bei der Polizeiobrigkeit angemeldeten Einwendungen privakrechtlicher
Natur sind zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, ohne daß von der Er-
ledigung dieser Einwendungen die weitere Verhandlung über die polizeiliche
Genehmigung der Anlage (F. 32.) abhängig gemacht wird.
Andere Einwendungen dagegen hat die Polizeiobrigkeit unter Zuziehung
des Unternehmers zum Protokoll vollständig zu erörtern. Demnachst sind die
geschlossenen Verhandlungen mit beigefügtem Gutachten an die Regierung ein-
zureichen.
K. 32.
Die Regierung hat hierauf das Gesuch mit Rücksicht auf die bestehenden
feuer-, bau= und gesundheits-polizeilichen Anordnungen und die Erheblichkeir
der auf angebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen gegründeten Ein-
wendungen zu prüfen und nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu
versagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben die-
jenigen Vorkehrungen und Eimichtungen vorzuschreiben, welche zur Abhülfe ge-
eignet sind.
g. 33.
Der von der Regierung abgefaßte Bescheid ist sowohl dem Unternehmer
als den Widersprechenden durch die Ortspolizei-Obrigkeit zu eröffnen. Gegen
den Bescheid steht der Rekurs an die Ministerien offen; derselbe muß binnen
einer praklusivischen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Be-
scheides an gerechnet, bei der Polizeiobrigkeit angemeldet werden. Die Recht-
(Ne. 2511.) fer-