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fertigung der Beschwerde ist der Polizeiobrigkeit binnen vier Wochen, von dem-
selben Tage an, einzureichen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Ver-
handlungen ohne Weiteres zur Rekursentscheidung einzusenden.
Durch die Anmeldung des Rekurses von Seiten desjenigen, welcher der
Anlage widersprochen hat, wird die von der Regierung ertheilte Genehmigung
bis zur Entscheidung der Ministerien suspendirt.
§. 34.
An die Stelle der Polizeiobrigkeit des Ortes (6#. 29. 30. 31. 33.) tritt
der Landrath, wenn der Unternehmer selbst die Polizeiobrigkeit ist oder die Orts-
polizei zu verwalten hat.
35.
Die baaren Auslagen, welche durch die Bekanntmachung und das wei-
tere Verfahren entstehen, fallen dem Unternehmer, diejenigen Kosien aber, welche
durch unbegründete Eimvendungen erwachsen, dem Widersprechenden zur Last.
Die Regierungen und Minisierien haben in den Bescheiden über die Zu-
lässigkeit der neuen Anlage zugleich die Vertheilung der Kosten fesizusetzen.
» H.36.
DiepolizeilicheGenehmigungzueinerdekim·5..27.bezeichnete-IMM-
gen bleibt so lange in Kraft, als keine Veränderung in der Lage oder Be-
schaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Vor-
aussetzung auch dann, wenn die Anlage auf einen neuen Erwerber übergeht,
einer Erneuerung nicht.
Sobald aber eine Veränderung der Betriebssiatte vorgenommen werden
soll, muß die Genehmigung der Regierung von Neuem nachgesucht werden.
g. 37.
Bei Dampfmaschinen, Dampfkesseln und Dampfentwicklern sind außer
den Bestimmungen der W. 27. bis 36. auch die dafür ergangenen besonderen
Vorschriften mit der Mahgabe anzuwenden, daß die polizeiliche Genehmigung
der Anlage nunmehr nach §F. 28. überall der Regierung zusteht.
. 38.
Auch bei den durch Wasser oder Wind bewegten Triebwerken (Mühlen rc.)
jeder Art sind außer den Bestimmungen der G. 27—360. die dafür besiehenden
besonderen Vorschriffen anzuwenden. Es werden jedoch die in einzelnen Lan-
destheilen bestehenden Vorschriften, wonach die Anlage neuer und die Erwei-
terung und Veränderung vorhandener, auf die Konsumtion der Umgegend be-
rechneter Getreidemahlmühlen von dem Bedürfniß der Umgegend abhängig ist
G. 242. Titel 15. Theil II. Allgemeinen Landrechts und Order vom 23. Okto-
ber 1820. Gesetzsammlung Seite 108.) hierdurch aufgehoben.
g. 39.