Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 49 — 
g. 39. 
Die in einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften, wonach die Ge- 
nehmigung zur Anlage neuer Branntweinbrennereien und Bierbrauereien bei 
laͤndlichen Grundstuͤcken nur dann ertheilt werden darf, wenn diese Grundsluͤcke 
nach landwirthschaftlicher Taxe einen Werth von 15,000 Rthlrn. haben, werden 
hiermit aufgehoben. 
. 40. 
Einer besondern Beschränkung mit Rücksicht auf die örtliche Lage sind 
ferner unterworfen: 
a) Tanz= und Fechtschulen, sowie Turn= und Badeanstalten; zur Errichtung 
oder Verlegung derselben ist eine polizeiliche Genehmigung erforderlich, 
welche in den Städten bei der Polizeiobrigkeit, auf dem Lande unter 
Vorlegung eines Attesies der Polizeiobrigkeit bei dem Landrathe nach- 
zusuchen ist und erst dann ertheilt werden darf, wenn sich die Behörde 
von der Angemessenheit des Lokals und der beabsichtigten Einrichtung 
überzeugt hat; 
die Errichtung oder Verlegung der Betriebsstätte solcher Gewerbe, deren 
Ausübung mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden isi. Die Betriebs- 
statte muß, insofern zur Anlage derselben nicht schon nach den Vor- 
schriften der §#. 27— 30. die Genehmigung der Regierung einzuholen 
ist, der Polizeiobrigkeit angezeigt werden; diese hat, wenn in der Nähe 
der gewählten Betriebssiätte Kirchen, Schulen, Krankenhäuser oder an- 
dere öffentliche Gebäude vorhanden sind, deren bestimmungsmaßige Be- 
nutzung durch den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung 
oder Beläsiigung erleiden würde, die Entscheidung der Regierung darüber 
einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebs- 
stätte zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gestatten sei. 
. 41. 
Die durch die Steuergesetze in Beziehung auf die Lage der Betriebssiätte 
angeordneten Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe bleiben auch 
ferner in Kraft. 
5 
g. 42. 
Aerzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker und 
Unternehmer von Privarkranken= und Privat-Irrenansialten bedürfen einer Appro- 
bation des Ministeriums der Medizinalangelegenheiten. 
S. 43. 
Hinsichtlich der Unternehmer von Erziehungs= und Unterrichtsanstalten, 
sowie der Privatlehrer bewendet es bei den besonderen Vorschriften. 
Jahrgang 1815. (Nr. 2531.) 9 S. 44. 
2 Gewerb-= 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.