Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 44. 
Baumeister, welche aus der Leitung von Bau-Unternehmungen ein Ge— 
werbe machen, beduͤrfen eines Pruͤfungszeugnisses der Ober-Baudeputation. 
g. 45. 
Seeschiffer und Seesteuerleute, Vorsteher oͤffentlicher Faͤhren (Faͤhrmeister), 
Maurer, Steinhauer, Schiefer= und Ziegeldecker, Haus- und Schiffszimmerleute, 
Mühlen= und Brunnenbaumeister, Schornsieinfeger, Personen, welche mit Auf- 
stellen von Blitzableitern sich beschäftigen, ingleichen solche, welche Feuerwerke 
zum Verkauf bereiten oder gegen Entgelt abbrennen, Kastrirer und Abdecker 
müssen sich über den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch 
ein Befähigungszeugniß der Regierung ausweisen. Dasselbe gilt von Hebammen, 
Bandagisten und Verfertigern chirurgischer Insirumente. 
Soweit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von 
Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein 
Bewenden. 
J. 46. 
Wie die Prüfungen der in den G#. 44. und 45. bezeichneten Gewerbtrei- 
benden vorzunehmen sind, und in wieweit die unter ihrem Gewerbe begriffenen 
Verrichtungen auch von ungeprüften Personen ausgeubt werden dürfen, wird 
durch Anordnungen der Ministerien bestlimmt. Diesen sieht auch die Befugniß 
zu, Personen, deren Befähigung unzweifelhaft ist, ausnahmsweise von der vor- 
geschriebenen Prüfung zu entbinden. 
g. 47. 
Schauspiel-Unternehmer bedürfen einer besonderen Erlaubniß des Ober- 
Präsidenten der Provinz, in welcher sie ihre Vorstellungen geben wollen. Diese 
Erlaubniß darf ihnen nur nach vorgängigem Nachweise gehöriger Zuverlässigkeir 
und Bildung ertheilt, kann jedoch auch dann, wenn sie dieser Bedingung ent- 
sprechen, nach dem Ermessen des Ober-Präsidenten versagt werden. 
§S. 48. 
Buch= und Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder 
Lesekabinetten, Verkäufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch- 
und Steindrucker bedürfen einer besonderen Erlaubniß der Regierung, welche nur 
dann ertheilt werden darf, wenn diese Behörde von der Unbescholtenheit und Zu- 
verlässigkeit, sowie von einer zum Betriebe des Gewerbes genügenden allgemei- 
nen Bildung des Unternehmers sich Ueberzeugung verschafft hat. 
S. 49. 
Schlossern, Pfandleihern, sowie denjenigen, welche mit gebrauchten Klei- 
dern oder Betten, mit gebrauchter Wasche oder altem Mctallgeräth, mit Schieß- 
pulver oder Giften handeln, ferner denjenigen, welche aus der Vermittelung von 
Geschäften oder der Uebernahme von Auftraͤgen, namentlich aus der Abfassung 
schrift-
	        
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