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schriftlicher Aufsaͤtze fuͤr Andere, ein Gewerbe machen, oder moͤblirte Zimmer
oder Schlafstellen gewerbsweise vermiethen, Kammerjaͤgern, Lohnlakaien und an-
dern Personen, welche auf oͤffentlichen Straßen und Plaͤtzen oder in Wirthshaͤu-
sern ihre Dienste anbieten, ingleichem denen, welche auf oͤffentlichen Straßen und
Plätzen, Wagen, Pferde, Saͤnften, Gondeln und andere Transportmittel zu Je-
dermanns Gebrauch bereit halten, ist der Gewerbebetrieb erst dann, wenn sich
die Behoͤrden von ihrer Unbescholtenheit und Zuverlaͤssigkeit uͤberzeugt haben,
zu gestatten.
Diese Erlaubniß ist in den Staͤdten bei der Polizeiobrigkeit, auf dem
Lande unter Vorlegung eines Attestes der Polizeiobrigkeit bei dem Landrath
nachzusuchen.
9. 50.
Unternehmern von Tanz= oder Fechtschulen, Bade= oder Turnanstalten
ist die nach §. 10. zu a. erforderliche Genehmigung erst dann zu ertheilen, wenn
sie sich über ihre Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit ausgewiesen haben.
51.
Die Geschäfte der Baukondukleure, Feldmesser, Nivellirer, Markscheider,
Auktionatoren, Sec= und Binnenlootsen, Mäkler, Dispacheurs und Gesinde-
vermiether dürfen nur von denjenigen Personen betrieben werden, welche als
solche von den verfassungsmäßig dazu befugten Staats= oder Kommunalbehörden
oder Korporationen angestellt oder konzessionirt sind.
g. 52.
Ein Gleiches (§. 51.) gilt von denen, welche den Feingehalt edler Me-
talle oder die Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von Waaren
irgend einer Art festsiellen, von Güterbestätigern, Schaffnern, Wägern, Messern,
Braakern, Schauern, Stauern u. s. w., sowie von denjenigen, welche ein Ge-
werbe daraus machen, Leichen zu reinigen und anzukleiden, oder die zur Bestat-
tung von Leichen erforderlichen Geräthschaften und Wagen zu halten.
g. 53.
Die bisherigen Vorschriften über die Befähigung der in den G. 51. und
52. bezeichneten Personen, über die Jahl, sowie den Umfang der Befugnisse und
Verpflichtungen derselben bleiben ferner in Kraft. Jedoch wird den Ministerien
vorbehalten, die nöthigen Abänderungen und Ergänzungen zu treffen.
Auch sind die Ministerien befugt, da, wo über die Anstellung und den
Geschäftsbetrieb dieser Personen keine Vorschriften bestehen, solche zu erlassen.
S. 54.
Außer der Approbation (§. 42.) bedürfen Apotheker, welche sich nicht 3) Besondere
im Besitze eines Realprivilegiums befinden, einer Konzession des Oberpräsiden- E—*
ten, in welcher der Ort und das Grundstück, wo das Gewerbe betrieben werden
soll, bestimmt sein muß.
(Ne. 2541.) *Pr*Pvp C. 55.