Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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S. 55. 
Hinsichtlich des Kleinhandels mit Getränken, sowie der Gastwirthschaft 
und der Schankwirthschaft behält es bei den unterm 7. Februar 1835. (Ge- 
setzzammlung Seite 18.) und unterm 21. Juni 1841. (Gesetzsammlung 
Seite 214.) ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe sein Bewenden, daß 
die Rücksicht auf bisherige ausschließliche Gewerbeberechtigungen nicht weiter 
Statt findet, und daß an die Stelle der in jenen Bestimmungen angedrohten 
Strafen die des gegenwärtigen Gesetzes treten. 
In der polizeilichen Genehmigung kann eine noch vor Ablauf des Ka- 
lenderjahres endende Frist bestimmt werden, innerhalb deren das Gewerbe bei 
Verlust der Befugniß zum Betriebe desselben begonnen werden muß. 
F. 56. 
Die Kehrbezirke der Schornsteinfeger können nach dem Ermessen der Re- 
gierung nicht nur da, wo sie bisher bestanden, beibehalten, sondern auch da, wo 
sie bisher nicht bestanden, eingeführk, andererseits aber auch aufgehoben und ver- 
dndert werden, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchs- 
recht oder ein Anspruch auf Entschädigung zustebt. Nur da, wo Zwangsrechte 
bestehen, ill eine Aufhebung oder Beschränkung der diesen Rechten unterworfenen 
Kehrbezirke erst nach vorgängiger Ablösung der Zwangsrechte (F. 5.) zulässig. 
. 57. 
In Ansehung des Pfandleihgewerbes behaͤlt es bei den durch die bestehen- 
den Vorschriften angeordneten Beschraͤnkungen sein Bewenden. 
. 58. · 
InsoweitdiesulassungzumBetriebederinbenWJLbis55.bezeich- 
neten Gewerbe bisher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen 
abhaͤngig gemacht worden ist, soll dies bis auf weitere Bestimmung auch ferner 
Statt finden. 
Titel III. 
Umfang, Ausübung und Verlusi der Gewerbebefugnisse. 
* 
Wer zum selbsiständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, 
unterliegt dabei nur denjenigen Beschränkungen, welche durch gesetzliche oder 
polizeiliche Bestimmungen angeordnet sind. Insbesondere darf er an seinem 
Wohnorte in festen Verkaufsstätten die Erzeugnisse oder sonstigen Gegemiände 
seines Gewerbebetriebes feil halten, auch in und außer seinem Lokale bestellte 
Arbeiten vornehmen, ingleichem verkaufte Waaren versenden und, soweit es nach 
Titel IV. zulässig ist, auf Märkten verkehren. Er ist befugt, die zu dem Betriebe 
seines Gewerbes erforderlichen Materialien und Werkzeuge zu verfertigen und 
unter Beachtung der dieserhalb bestehenden Vorschriften überall anzukaufen und 
ankaufen zu lassen. 
Zum
	        
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