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S. 55.
Hinsichtlich des Kleinhandels mit Getränken, sowie der Gastwirthschaft
und der Schankwirthschaft behält es bei den unterm 7. Februar 1835. (Ge-
setzzammlung Seite 18.) und unterm 21. Juni 1841. (Gesetzsammlung
Seite 214.) ergangenen Bestimmungen mit der Maßgabe sein Bewenden, daß
die Rücksicht auf bisherige ausschließliche Gewerbeberechtigungen nicht weiter
Statt findet, und daß an die Stelle der in jenen Bestimmungen angedrohten
Strafen die des gegenwärtigen Gesetzes treten.
In der polizeilichen Genehmigung kann eine noch vor Ablauf des Ka-
lenderjahres endende Frist bestimmt werden, innerhalb deren das Gewerbe bei
Verlust der Befugniß zum Betriebe desselben begonnen werden muß.
F. 56.
Die Kehrbezirke der Schornsteinfeger können nach dem Ermessen der Re-
gierung nicht nur da, wo sie bisher bestanden, beibehalten, sondern auch da, wo
sie bisher nicht bestanden, eingeführk, andererseits aber auch aufgehoben und ver-
dndert werden, ohne daß deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchs-
recht oder ein Anspruch auf Entschädigung zustebt. Nur da, wo Zwangsrechte
bestehen, ill eine Aufhebung oder Beschränkung der diesen Rechten unterworfenen
Kehrbezirke erst nach vorgängiger Ablösung der Zwangsrechte (F. 5.) zulässig.
. 57.
In Ansehung des Pfandleihgewerbes behaͤlt es bei den durch die bestehen-
den Vorschriften angeordneten Beschraͤnkungen sein Bewenden.
. 58. ·
InsoweitdiesulassungzumBetriebederinbenWJLbis55.bezeich-
neten Gewerbe bisher von der Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen
abhaͤngig gemacht worden ist, soll dies bis auf weitere Bestimmung auch ferner
Statt finden.
Titel III.
Umfang, Ausübung und Verlusi der Gewerbebefugnisse.
*
Wer zum selbsiständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist,
unterliegt dabei nur denjenigen Beschränkungen, welche durch gesetzliche oder
polizeiliche Bestimmungen angeordnet sind. Insbesondere darf er an seinem
Wohnorte in festen Verkaufsstätten die Erzeugnisse oder sonstigen Gegemiände
seines Gewerbebetriebes feil halten, auch in und außer seinem Lokale bestellte
Arbeiten vornehmen, ingleichem verkaufte Waaren versenden und, soweit es nach
Titel IV. zulässig ist, auf Märkten verkehren. Er ist befugt, die zu dem Betriebe
seines Gewerbes erforderlichen Materialien und Werkzeuge zu verfertigen und
unter Beachtung der dieserhalb bestehenden Vorschriften überall anzukaufen und
ankaufen zu lassen.
Zum