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Zum Feilhalten und Anbieten der gewerblichen Erzeugnisse oder Dienste
auf Straßen oder an anderen öffentlichen Orten außer der gewöhnlichen Markt-
zeit oder außerhalb der zum Marktverkehr bestimmten Plätze bedarf es der beson-
deren Erlaubniß der Ortspolizei-Obrigkeit.
S. 60.
In Ansehung der Befugniß der Gewerbtreibenden mit kaufmännischen
Rechten, auch im Umherreisen entweder selbst, oder durch Gehülfen, Waaren-
bestellungen zu suchen oder zum Behufe des Wiederverkaufs Waaren aufzukau-
fen, behält es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden; es soll jedoch
diese Befugniß fortan nirgends mehr davon abhängig sein, daß der Gewerb-
treibende oder der Gehülfe einer der christlichen Kirchen angehört.
g. 61.
Die Befugnisse zum Gewerbebetriebe können durch Stellvertreter aus-
geubt werden; diese müssen jedoch nicht nur den für den selbstsiändigen Gewerbe-
betrieb im Allgemeinen, sondern auch den für das in Rede stehende Gewerbe
insbesonderc vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
§. 602.
Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rech-
nung der Wittwe während des Wirtwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben
vorhanden sind, für deren Rechnung durch einen nach K. 61. qualißzirten Seell-
vertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe be-
siehenden besonderen Vorschriften nicht ein Anderes anordnen. Dasselbe gilt
während der Dauer einer Kuratel oder Nachlaßregulirung.
S. 63.
Imwiefern für die in den W. 51. bis 5.1. bezeichneten Personen eine
Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestim-
men, welcher die Anstellung oder Konzessionirung zustehr.
Bei den im §F. 55. bezeichneten Gewerben ist der Betrieb durch Stellver-
treter nicht siatthaft.
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Neue Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begrundet
werden.
. 65.
Die zur Zeit noch besiehenden Realgewerbeberechtigungen konnen auf cine
andere gesetzlich qualifizirte Person in der Art übertragen werden, daß der Er-
werber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.
. 00.
Bei Ertheilung der polizeilichen Genehmigung zu einer gewerblichen An-
lage der in den W. 27. 37. und 38. bezeichneten Arten, ingleichem zur Aulegung
von Apotheken und von Privatkranken= und Privat-Irrenanstalten, sowie zu Schau-
(Jr. 2341.) spiel-