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Die Feststellung und Bestätigung der revidirten Statuten erfolgt durch
die Ministerien. Verweigert eine Innung die Annahme der revidirten Statuten,
so wird dieselbe aufgelöst.
G. 96.
Die Mitglieder der gegenwärtig bestehenden Innungen können nach voll-
ständiger Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausscheiden, und dürfen das Gewerbe
nach dem Austritte fortsetzen.
§. 97.
Eine solche Innung kann sich durch eigenen Beschluß nur dann auflösen,
wenn zwei Drittheile der stimmberechtigten Mirglieder dafür siimmen, die Be-
richtigung der vorhandenen Schulden sicher gestellt ist und die Auflösung von der
Regierung genehmigt wird.
. 98.
Gegen ihren Willen kann eine Innung außer dem am Schlusse des H. 95.
erwaͤhnten Falle nur aus uͤberwiegenden Gruͤnden des Gemeinwohls durch die
Ministerien aufgehoben werden.
g. 99.
Im Falle der Aufloͤsung einer Innung muß das Vermoͤgen zuvoͤrderst
zur Berichtigung ihrer Schulden und zur Erfuͤllung ihrer sonstigen Verpflichtun-
gen verwendet werden. Der sodann verbleibende Ueberschuß ist zunaͤchst zur
Befriedigung der etwa vorhandenen Entschaͤdigungsanspruͤche fuͤr aufgehobene
ausschließliche Berechtigungen einzelner Mitglieder (G. 10.) zu verwenden. So-
weit der Ueberschuß dazu nicht erforderlich und in den Statuten nicht ein An-
deres ausdrücklich bestimmt ist, wird derselbe der Gemeinde, in welcher die
aufgelöste Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gemeinnützige Zwecke
überwiesen; die Verwendung kann nach dem Ermessen der Gemeinde auch zur
Bezahlung derjenigen Schulden anderer aufgelösier Innungen erfolgen, welche
aus deren Vermögen nicht gedeckt werden.
. 100.
Werden mehrere Innungen zu einer gemeinsamen Innung vereinigt
GC. 95.), so kann das Vermögen derselben mit ihrer Einwilligung der neuen
Innung überwiesen werden. Soweit eine Vereinbarung über das Vermögen
der seither getrennten Innungen nicht erreicht wird, ist nach den Vorschriften
des §#. 99. zu verfahren.
g. 101.
Diejenigen, welche an demselben Orte gleiche oder verwandte Gewerbe
selbsisiändig betreiben, können zu einer Innung zusammentreten. Die Bildung
einer solchen neuen Innung ist jedoch für diejenigen Gewerbe, für welche am
Orte eine ältere Innung besteht, nur dann zulässig, wenn die ältere Innung
aufgelösi oder mit der neuen Innung verschmolzen wird.
(Tr. 2541.) 10* Neue
II. Neue In-
nungen.
1) Innungen,
bes denen die
Mutglied-)
schaft! von
einer beson-
derensn Auf-
nahme ab-
hängig ist.