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Neue Innungen erlangen durch die Bestaͤtigung ihrer Statuten die Rechte
einer Korporation. Ausschließliche Gewerbeberechtigungen duͤrfen denselben nie-
mals beigelegt werden.
9. 102.
Zur Bildung einer Innung sind erforderlich: in den Staͤdten Berlin,
Breslau, Koͤnigsberg, Danzig, Elbing, Posen, Potsdam, Frankfurt, Stettin,
Stralsund, Magdeburg, Halberstadt, Halle, Erfurt, Muͤnster, Koͤln, Duͤssel-
dorf, Elberfeld, Barmen, Krefeld, Aachen, Koblenz und Trier 24 Personen,
welche ihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selbststaͤndig betrieben oder einer
aufgelösien älteren Innung angehört haben, in allen übrigen Orten 12 der-
gleichen Personen.
Die Ministerien sind jedoch ermächtigt, nach Umsiänden die Bildung von
Innungen auch bei einer geringeren Zahl von Theilnehmern zu genehmigen, an-
dererseits auch in kleineren Städten die geringste Zahl der Theilnehmer bis auf
24 zu erhöhen, ingleichem zu gestatten, daß die Gewerbetreibenden mehrerer Ort-
schaften zu einer gemeinschaftlichen Innung sich verbinden.
. 103.
Von der Theilnahme an der Bildung einer Innung sind ausgeschlossen
diejenigen,
1) welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Verbrechens, ins-
besondere wegen Meineides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs verurtheilt
worden sind,
2) welche in Kriminaluntersuchung oder in Konkurs sich befinden, oder
3) welchen die Befugnitß zum Gewerbebetriebe eine Zeit lang entzogen war;
diese können jedoch von der Kommunalbehörde zugelassen werden, wenn
sie sich dessen durch ihr nachheriges Verhalten würdig gezeigt haben.
Auch ist die Kommunalbehörde ermachtigk, diejenigen auszuschließen,
welche in irgend einer Kriminaluntersuchung nur vorläufig freigesprochen wor-
den sind, oder sich durch einzelne Handlungen. oder durch ihre Lebensweise die
öffentliche Verachtung zugezogen haben.
§. 101.
Der Zweck der neu zu gründenden Innungen (&F. 101.) besteht in der
Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen; insonderheit sollen die
Innungen
4) die Aufnahme, die Ausbildung und das Betragen der Lehrlinge, Gesel-
len und Gehülfen der Innungögenossen beaufsichtigen,
2) die Verwaltung der Kranken-, Sterbe-, Hülfs= und Sparkassen der In-
nungsgenossen leiten,
3) der Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Innungsgenossen, nament-
lich