Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Diese Gewerbetreibenden sind: 
Gerber aller Art, Lederbereiter, Ledertauer, Korduaner, Pergamenter, 
Schuhmacher, Handschuhmacher, Beutler, Kuͤrschner, Riemer, Sattler, 
Seiler, Reifschlaͤger, Schneider, Hutmacher, Tischler, Rademacher, 
Stellmacher, Böttcher, Drechsler in Holz und Horn, Töpfer, Grob- 
schmiede, Hufschmiede, Waffenschmiede, Schlosser, Zirkelschmiede, Zeug- 
schmiede, Bohrschmiede, Sageschmiede, Messerschmiede, Büchsenschmiede, 
Sporer, Feilenhauer, Kupferschmiede, Rothgießer, Gelbgießer, Glocken- 
gießer, Gürtler, Zinngießer, Klempner, Buchbinder, Färber. 
Die Regierungen können jedoch nach Maßgabe der örtlichen Verhält= 
nisse, unter Genehmigung der Ministerien, den Nachweis der Befähigung für 
einzelne, der vorstehend benannten Gewerbe erlassen, sowie für andere als diese 
Gewerbe anordnen. 
G. 132. 
Der Nachweis der Befahigung muß durch eine nach den Bestimmungen 
des Titel VIII. abgelegte Prüfung gefährt werden. 
Die Ablegung einer förmlichen Prüfung kann jedoch denjenigen, welche 
das Gewerbe schon einige Zeit hindurch mit Auszeichnung selbsiständig betrieben 
haben, von der Prüfungsbehörde (I#. 102. 107.) erlassen werden, wenn diese 
sich auf andere Weise die Ueberzeugung verschafft hat, daß der zu Prüfende 
die zum Betriebe seines Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Geschicklich- 
keiten besitzt. 
**“ 
Einem Gewerbetreibenden, welcher nach den 9#. 126. bis 132. nicht be- 
fugt ist, Lehrlinge zu halten, ist deren Annahme oder Beibehaltung in den 
Städten durch die Kommunalbehörde, auf dem Lande durch die Polizeiobrigkeit 
zu untersagen. Das Verbot kann im Wege der polizeilichen Erekution zur 
Ausführung gebracht werden. 
. 134. 
l. Berbtt Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbsiständigen Gewerbetrei- 
—t benden und ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Ueber- 
sen un und Lehr- einkunft. 
4) im Allge- V. 135. 
meinen; In Ermangelung vertragsmaͤßiger Bestimmungen sind diese Verhaͤltnisse, 
insofern die selbstsiändigen Gewerbetreibenden einer Innung angehören, nach den 
Innungsstatuten, in andern Fällen aber, ingleichem wenn die Vorschriften der 
Statuten nicht ausreichen, nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beurtheilen. 
. 136. 
Die Ortspolizei-Obrigkeit hat darauf zu achten, daß bei Beschäftigung 
und Behandlung der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge gebührende Rücksicht auf 
Ge-
	        
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