Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesundheit und Sittlichkeit genommen und denjenigen, welche des Schul= und 
Religionsunterrichts noch beduͤrfen, Zeit dazu gelassen werde. 
. 137. 
Streiligkeiten der selbsisiändigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, 
Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhe- 
bung des Arbeits= oder Lehrverhältnisses, oder auf die gegenseitigen Leistungen 
während der Oauer desselben bezichen, sind, soweit für diese Angelegenheiten be- 
sondere Behörden besiehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. 
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Ent- 
scheidung, 
1) wenn der selbstsiändige Gewerbetreibende Mitglied einer Innung ist, durch 
die Innungsvorsteher, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der Kommn- 
nalbehörde, 
2) in anderen Fällen durch die Ortspolizei-Obrigkeit. 
Gegen diese Entscheidung sieht den Betheiligten die Berufung auf den 
Rechtsweg binnen zehn Tagen präklusivischer Frist offen; die vorläufige Voll- 
streckung wird aber hierdurch nicht orunt 
138. 
Die Gesellen und Gehulfen b verpflichtet, dem Arbeitsherrn Achtung * insbeson= 
zu erweisen und seinen Anordnungen in Beziehung auf die ihnen übertragenen ' der G 
Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu bäuslichen # ne 
Arbeiten sind sie nicht verbunden. 
9. 139. 
Das Verhältniß zwischen dem Arbeitsherrn und den Gesellen oder Ge- 
hülfen kann, wenn nicht ein Anderes verabredet isi, durch eine, jedem Theile frei- 
stehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung aufgelöst werden. 
40. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene 
Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden: 
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, eines liederlichen Lebens- 
wandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit sich 
schuldig machen; 
2) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig 
umgehen; 
3) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Arbeitsherrn 
oder die Mitglieder seiner Familie erlauben; 
4) wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Arbeitsherrn oder mit ihren 
Mitarbeitern verdächtigen Umgang pflegen, oder sonst dieselben zum Bösen 
verleiten; 
(Nr. 2341.) 115 5) wenn
	        
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