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Gesundheit und Sittlichkeit genommen und denjenigen, welche des Schul= und
Religionsunterrichts noch beduͤrfen, Zeit dazu gelassen werde.
. 137.
Streiligkeiten der selbsisiändigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen,
Gehülfen oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhe-
bung des Arbeits= oder Lehrverhältnisses, oder auf die gegenseitigen Leistungen
während der Oauer desselben bezichen, sind, soweit für diese Angelegenheiten be-
sondere Behörden besiehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen.
Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Ent-
scheidung,
1) wenn der selbstsiändige Gewerbetreibende Mitglied einer Innung ist, durch
die Innungsvorsteher, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der Kommn-
nalbehörde,
2) in anderen Fällen durch die Ortspolizei-Obrigkeit.
Gegen diese Entscheidung sieht den Betheiligten die Berufung auf den
Rechtsweg binnen zehn Tagen präklusivischer Frist offen; die vorläufige Voll-
streckung wird aber hierdurch nicht orunt
138.
Die Gesellen und Gehulfen b verpflichtet, dem Arbeitsherrn Achtung * insbeson=
zu erweisen und seinen Anordnungen in Beziehung auf die ihnen übertragenen ' der G
Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten; zu bäuslichen # ne
Arbeiten sind sie nicht verbunden.
9. 139.
Das Verhältniß zwischen dem Arbeitsherrn und den Gesellen oder Ge-
hülfen kann, wenn nicht ein Anderes verabredet isi, durch eine, jedem Theile frei-
stehende, vierzehn Tage vorher erklärte Aufkündigung aufgelöst werden.
40.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene
Aufkündigung können Gesellen und Gehülfen entlassen werden:
1) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, eines liederlichen Lebens-
wandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit sich
schuldig machen;
2) wenn sie, der Verwarnung ungeachtet, mit Feuer und Licht unvorsichtig
umgehen;
3) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Arbeitsherrn
oder die Mitglieder seiner Familie erlauben;
4) wenn sie mit den Mitgliedern der Familie des Arbeitsherrn oder mit ihren
Mitarbeitern verdächtigen Umgang pflegen, oder sonst dieselben zum Bösen
verleiten;
(Nr. 2341.) 115 5) wenn