b) derLehr-
linge;
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5) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfahig geworden, oder mit einer
ekelhaften Krankheit behaftet sind.
Imwiefern in den zu 5. gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch
auf Entschädigung zustehe, ist nach dem besondern Inhalt des Vertrags und
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
. 141.
Die Gesellen und Gehülfen können die Arbeit vor Ablauf der vertrags-
mäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung verlassen:
1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2) wenn der Arbeitsherr sich thätlich an ihnen vergreift;
3) wenn er sie zu Handlungen hat verleiten wollen, welche wider die Gesetze
oder wider die guten Sitten laufen;
4) wenn er ihnen den versprochenen Lohn oder die sonstigen Gegenleisiungen
ohne genügende Veranlassung vorenthält.
g. 142.
Beim Abgange koͤnnen die Gesellen und Gehuͤlfen ein Zeugniß uͤber die
Art und Dauer ihrer Beschaͤftigung fordern, welches, wenn gegen den Inhalt
sich nichts zu erinnern findet, in den Staͤdten von der Kommunalbehörde, auf
dem Lande von der Ortspolizei-Obrigkeit, kosten = und stempelfrei zu beglaubi—
gen ist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Gesellen und Gehülfen auch
auf ihre Führung auszudehnen.
. 143.
Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht Statt. Auf besondere
Unterstuͤtzung von Seiten der Gewerbegenossen haben wandernde Gesellen und
Gehuͤlfen keinen Anspruch.
g. 144.
Den Gesellen und Gehuͤlfen ist die Beibehaltung der zur gegenseitigen
Unterstuͤtzung vorhandenen besondern Verbindungen und Kassen gestattet; es
bleibt jedoch vorbehalten, die Einrichtungen derselben nach Befinden abznaͤndern
und zu ergaͤnzen. Auch koͤnnen dergleichen Verbindungen und Kassen mit Ge—
nehmigung der Regierung, unter den von dieser festzusetzenden Bedingungen, neu
gebildet werden. Ein Geselle oder Gehuͤlfe darf deshalb, weil er nicht bei einem
Innungsgenossen arbeitet, von dem Beitritte zu solchen Verbindungen und Kassen
nicht ausgeschlossen werden.
. 145.
Die Besiimmungen der W. 134. bis 144. sinden auch auf Fabrikarbeiter
Anwendung.
g. 146.
Als Lehrlinge sind nur diejenigen Personen zu betrachten, welche in der
durch einen Lehrvertrag ausgesprochenen Absicht bei einem Lehrherrn eintreten,
um