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um gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung ein Gewerbe bis zu der-
jenigen Fertigkeit zu erlernen, welche sie zu Gesellen befahigt. G. 157.)
. 147.
Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei dem Genossen
einer Innung eintritt, vor der Innung.
Tritt der Lehrling bei einem andern Gewerbetreibenden ein, so erfolgt die
Aufnahme in den Städten vor der Kommunalbehörde, auf dem Lande vor der
Orkspolizei-Obrigkeit, und zwar in diesen beiden Fällen mit Zuziehung zweier
unbescholtener Gemeindemitglieder, wo möglich solcher, welche dasselbe Gewerbe
selbstsiändig treiben.
K. 148.
Vor der Aufnahme ist festzusiellen, ob der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge
zu halten (§#. 120. bis 132.).
Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann,
ingleichem durch eine Bescheinigung seines Religionslehrers nachweisen, daß er
in der Glaubens= und Sittenlehre genügende Kenntnisse besitzt. Nur aus er-
heblichen Gründen darf einem Mangel an diesen Kennntnissen nachgesehen wer-
den. Der Lehrherr ist alsdann verpflichtet, für die Nachhülfe nach den Anord-
nungen der Ortsschulbehörde zu sorgen.
G. 149.
Die Verabredungen über die Lehrzeit, das Lehrgeld und die sonstigen
Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen.
G. 150.
Der Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschaf-
tigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen auszubilden. Er darf dem Lehr-
linge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen
Dienstleistungen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling
zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lasiern und Aus-
schweifungen zu bewahren.
g. 151.
Der Lehrling ist der vaͤterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und in
Abwesenheit des Lehrherrn auch dem denselben vertretenden Gesellen oder Ge-
hülfen zur Folgsamkeit verpflichtet.
6. 152.
Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im H. 140. bezeichnet
sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind
für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das
Lehrgeld nicht nur für die bereits abgelaufene Zeit, sondern auch für das lau-
fende Jahr zu entrichten.
(Fr. 2541.) 9. 153.