Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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um gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung ein Gewerbe bis zu der- 
jenigen Fertigkeit zu erlernen, welche sie zu Gesellen befahigt. G. 157.) 
. 147. 
Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei dem Genossen 
einer Innung eintritt, vor der Innung. 
Tritt der Lehrling bei einem andern Gewerbetreibenden ein, so erfolgt die 
Aufnahme in den Städten vor der Kommunalbehörde, auf dem Lande vor der 
Orkspolizei-Obrigkeit, und zwar in diesen beiden Fällen mit Zuziehung zweier 
unbescholtener Gemeindemitglieder, wo möglich solcher, welche dasselbe Gewerbe 
selbstsiändig treiben. 
K. 148. 
Vor der Aufnahme ist festzusiellen, ob der Lehrherr befugt ist, Lehrlinge 
zu halten (§#. 120. bis 132.). 
Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, schreiben und rechnen kann, 
ingleichem durch eine Bescheinigung seines Religionslehrers nachweisen, daß er 
in der Glaubens= und Sittenlehre genügende Kenntnisse besitzt. Nur aus er- 
heblichen Gründen darf einem Mangel an diesen Kennntnissen nachgesehen wer- 
den. Der Lehrherr ist alsdann verpflichtet, für die Nachhülfe nach den Anord- 
nungen der Ortsschulbehörde zu sorgen. 
G. 149. 
Die Verabredungen über die Lehrzeit, das Lehrgeld und die sonstigen 
Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen. 
G. 150. 
Der Lehrherr muß sich angelegen sein lassen, den Lehrling durch Beschaf- 
tigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen auszubilden. Er darf dem Lehr- 
linge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen 
Dienstleistungen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling 
zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lasiern und Aus- 
schweifungen zu bewahren. 
g. 151. 
Der Lehrling ist der vaͤterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und in 
Abwesenheit des Lehrherrn auch dem denselben vertretenden Gesellen oder Ge- 
hülfen zur Folgsamkeit verpflichtet. 
6. 152. 
Das Lehrverhältniß kann in den Fällen, welche im H. 140. bezeichnet 
sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind 
für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das 
Lehrgeld nicht nur für die bereits abgelaufene Zeit, sondern auch für das lau- 
fende Jahr zu entrichten. 
(Fr. 2541.) 9. 153.
	        
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