Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Die Pruͤfung und Entlassung des Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei 
dem Genossen einer Innung gelernt hat, durch die Innung. 
Hat der Lehrling bei einem andern Gewerbetreibenden in der Lehre 
gesianden, so erfolgt die Prüfung und Entlassung, unter Zuziehung geeigneter 
Sachverständigen, in den Städten durch die Kommunalbehörde, auf dem Lande 
durch die Ortspolizei-Obrigkeit. Die Kommunalbehörde oder die Polizei-Obrig- 
keit ist jedoch ermächtigt, die Prüfung durch eine in der Nähe befindliche Prü- 
fungsbehörde (9#. 162. 107.) zu veranlassen. 
Eben so bleibt den Lehrlingen, welche nicht bei Innungsgenossen gelernt 
haben, freigestellt, die Prüfung vor einer Prüfungsbehörde (G. 162. 107.) 
abzulegen. Diese hat ihnen, nach genügend bestandener Prüfung, hierüber ein 
Zeugniß zu ertheilen, auf dessen Grund die Kommunalbehörde oder die Orts- 
Polizei-Obrigkeit die Entlassung bewirken und das Entlassungszeugniß aus- 
fertigen muß. 
G. 158. 
Die Innungen, die Kommunalbehörden und die Ortspolizei-Obrigkeiten 
haben über die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge vollständige Verzeich- 
nisse zu führen. 
K. 159. 
Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine Gebühren 
erhoben, sondern nur die baaren Auslagen, als: Stempel, Kopialien, Diäten 
für die einzelnen Innungsgenossen und Sachverständigen, welche die Prüfung 
bewirkt haben u. s. w., in Ansatz gebracht werden. 
C. 100. 
Personen, welche nach der über ihre Unterweisung in gewerblichen Kennt- 
nissen und Fertigkeiten mit selbstständigen Gewerbetreibenden getroffenen Ueber- 
einkunft nicht als Lehrlinge anzusehen sind (V. 146 — 159.), oder das Gewerbe 
in anderer Weise, als bei einem selbstständigen Gewerbetreibenden, erlernt haben, 
können, wenn sie bei den Genossen einer Innung unterwiesen worden sind, bei 
der Innung, sonst aber bei der Kommunalbehörde oder Polizeiobrigkeit darauf 
antragen, daß sie über die einem Gesellen nöthigen Kenntnisse und Fertigkeiten 
CGWV. 148. 157.) geprüft werden, und daß ihnen, nach genügend bestandener 
Prüfung, hierüber ein Zeugniß ertheilt werde. 
9. 161. 
Die Bestimmungen der §&#. 134 bis 160. finden auf die Gehuͤlfen und 
Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, ingleichem auf die Werkmeister in Fa- 
briken, keine Anwendung. Die Verhältnisse derselben zu ihren Lehr= und Arbeits- 
herren sind fernerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen. 
(Nr. 2511.) Tit. VIII.
	        
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