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Titel VIII.
Pruͤfungen fuͤr die Aufnahme in Innungen und fuͤr die Befugniß
zur Annahme von Lehrlingen.
§. 162.
Fuͤr die in den G#. 108. und 132. angeordneten Prüfungen sind beslän-
dige Orts= oder Distrikts-Prüfungsbehörden zu bilden, wo dies von den Regie-
rungen nach den örtlichen und gewerblichen Verhältnissen für nöthig erach-
tet wird.
Die Prüfungsbehörden werden aus den geschicktesien und geachtetsien
Gewerbetreibenden dergestalt zusammengesetzt, daß die Hauptgattungen der in
dem Orte oder Distrikte betriebenen Gewerbe darin vertreten sind. Die Mit-
glieder werden durch die Kommunalbehörde des Ortes, welcher zum Sitz der
Prüfungsbehörde bestimmt ist, unter Genehmigung der Regierung ernannt, wo-
bei auf Genossen der Innungen vorzugsweise Rücksicht zu nehmen ist. Ein
Mitglied der Kommunalbehörde führt in der Prüfungsbehörde den Vorsitz, der
Vorsitzende darf nicht selbst Gewerbetreibender sein.
K. 103.
Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden bewirkt durch ein bis
drei Mitglieder der Prüfungsbehörde und durch eine gleiche Anzahl selbstsiän-
diger Gewerbetreibender von dem Gewerbe des zu Prüfenden, welche von der
Pröüfungsbehörde hierzu ausgewählt werden. Bei dieser Auswahl ist auf Ge-
nossen der Innungen vorzugsweise Rücksicht zu nehmen.
G. 164.
Der zu Prüfende muß durch Lösung von Aufgaben darthun, daß er
befahigt sei, die gewöhnlichen Arbeiten seines Gewerbes selbstsiändig auszufüh-
ren. Auf eine bestimmte Art und Weise, wie der zu Prüfende die nöhigen
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, kommt es hierbei nicht an; jedoch
kann ein Nachweis darüber verlangt werden, daß derselbe schon ein Jahr lang
in dem Gewerbe beschäftigt gewesen sei. «
In Ansehung der bei der Pruͤfung zu stellenden Aufgaben bleibt den
Ministerien die Ertheilung naͤherer Anweisungen vorbehalten.
g. 165.
Für die Prüfung ist eine bestimmte Gebühr an die Kasse der Prüfungs-
Behörde zu entrichten; außerdem hat der zu Prüfende keine weiteren Kosien zu
tragen, als den Aufwand, welcher durch die aufgegebenen Arbeiten nothwendig
entsteht.
g. 166.
Ist der Gepruͤfte befaͤhigt gefunden worden, so wird demselben daruͤber
von der Pruͤfungsbehoͤrde ein Zeugniß ertheilt.
Dieses