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Dieses Zeugniß gilt als Nachweis der Befähigung sowohl für die Auf-
nahme in eine Innung, als für die Annahme von Lehrlingen.
Eine Wiederholung der Prüfung kann von demjenigen, welcher ein solches
Zeugniß besitzt, auch bei Veränderung seines Wohnorts nicht verlangt werden.
K. 107.
Bis zur Errichtung der Prüfungsbehörden (G. 162.) haben die Regie-
rungen zu bestimmen, in welcher Art und durch welche Personen die Prüfungen
zu bewirken sind.
Titel IX.
Ortsstatuten.
G. 168.
Die Vorschriften der Titel VI. und VII. in Ansehung der Innungen,
sowie der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge können für alle oder für einzelne
Arten von Gewerben, unter den im F. 170. festgesetzten Beschränkungen, durch
Ortsstatuten mit Genehmigung der Ministerien abgeändert werden.
Dergleichen Statuten werden auf Grund eines Gemeindebeschlusses abge-
faßt; es müssen jedoch zuvor betheiligte Gewerbetreibende, und, wo Innungen
bestehen, auch diese mit ihrer Erklärung gehört werden.
Soll durch solche Statuten die Verfassung bestehender Innungen abgean-
dert werden, so ist deren Zustimmung erforderlich.
Neu sich bildende Innungen sind an die Ortsslatuten gebunden.
§. 109.
Durch Ortsstatuten können insbesondere Anordnungen über die Verhalt-
nisse der selbstständigen Gewerbetreibenden zu ihren Gesellen, Gehülfen und
Lehrlingen mit der Wirkung getroffen werden, daß eine Abänderung derselben
durch Vertrag nicht zulässig ist.
Desgleichen kann für alle an dem Orte beschäftigte Gesellen und Gehül-
fen die Verpflichtung festgesetzt werden, den im §. 141. erwähnten Verbindungen
und Kassen zur gegenseitigen Unterstützung beizutreten, es darf jedoch ein Unter-
schied zwischen den Gesellen oder Gehülfen der Innungsgenossen und denjenigen,
welche bei andern Gewerbetreibenden arbeiten, nicht angeordnet werden.
K. 170.
In Ansehung der Ortsstatuten (C. 168.) finden folgende Beschränkungen
Statt:
1) Es darf dadurch für Niemand der selbsisiändige Gewerbebetrieb weiter
beschränkt werden, als durch das gegenwärtige Gesetz besiimmt is.
2) Den Innungsmitgliedern darf kein ausschließlicher materieller Vortheil in
Bezichung auf den Gewerbebetrieb beigelegt werden, namentlich nicht die
ausschließliche Befugniß, Lehrlinge zu halten.
Jahrgang 1815. (Nr. 2541.) 12 3) Die