Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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3) Die Befugniß, Gesellen oder Gehuͤlfen zu halten, darf nicht beschraͤnkt 
oder erschwert werden. 
4) Denjenigen, welche die Befähigung zum Betriebe ihres Gewerbes vor- 
schriftsmäßig nachgewiesen haben, darf weder eine erneuerte Prüfung als 
Bedingung des Eintritts in eine Innung auferlegt, noch eine der in die- 
sem Gesetze an jenen Nachweis geknüpften Befugnisse geschmalert werden. 
5) An den durch die W. 126. bis 132. bestimmten Bedingungen der Befug- 
niß, Lehrlinge zu halten, darf durch die Ortsstatuten nichts geändert 
werden. 
Ein Zwang zum Eintritt in die Innungen ist nicht zulässig; es darf aber 
auch die Aufnahme nicht von der Willkühr der Innungsgenossen, sondern 
nur von bestimmten, im Gesetz oder in den Statuten aufgestellten Erfor- 
dernissen abhängig gemacht werden. Ebensowenig darf das Ausscheiden 
aus den Innungen an andere als die gesetzlichen Bedingungen geknüpft 
werden. 
7) Keine Innung darf für geschlossen erklärt werden. 
8) Die Errichtung von Innungen darf durch die Ortsstatuten nicht verhin- 
dert werden. 
9) Folgende einzelne Bestimmungen dürfen durch die Ortsstatuten nicht ab- 
geändert werden: . 
a)dieimH.119.angeordncteBeschränkungdesStimmrechtsundder 
Theilnahme an der Verwaltung der Innungsangelegenheiten; 
b) die Vorschriften der 69. 137. und 153. in Ansehung der Streitigkeiten 
der Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehuͤlfen und Lehrlingen; 
c) die Bestimmung des F. 143., daß eine Verpflichtung der Gesellen zum 
Wandern nicht Statt findet. 
d)0 die Vorschriften der 9#. 158. und 159. in Ansehung der Verzeichnisse 
über die Aufnahme und Entlassung von Lehrlingen, ingleichem der für 
die Aufnahme und Entlassung zu entrichtenden Kosten. 
Titel X. 
Verbrechen und Vergehen der Gewerbetreibenden. 
S. 171. 
Die Entziehung der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewer- 
bes als Strafe kann Statt finden für immer oder auf eine bestimmte Zeit; diese 
darf nicht unter drei Monaten und nicht über fünf Jahre betragen. 
F. 172. 
Gegen jeden Gewerbetreibenden, der wegen eines vermittelst Mißbrauchs 
seines Gewerbes begangenen Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe 
verurtheilt wird, kann zugleich auf den Verlust der Befugniß zum selbstsiaändigen 
Gewerbebetriebe für immer oder auf Zeit erkannt werden. 
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