— 76 —
oder von den in der Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht, hat Geld-
buße bis zu zweihundert Thalern oder Gefaͤngniß bis zu drei Monaten verwirkt.
Enthaͤlt die Handlung zugleich ein Steuervergehen, so soll nicht außerdem
noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der
Strafe Ruͤcksicht zu nehmen.
g. 178.
Wer der Befugniß zum selbststaͤndigen Betriebe eines Gewerbes fuͤr immer
oder auf Zeit durch rechtskraͤftiges Erkenntniß, oder in den zulaͤssigen Faͤllen
durch Beschluß der Verwaltungsbehoͤrde verlustig erklaͤrt worden ist, und diesem
Erkenntnisse oder Beschlusse zuwider handelt, soll mit Geldbuße bis zu zwei-
hundert Thalern oder mit Gefängniß bis drei Monaten bestraft werden.
Was in den §#. 176. bis 178. lschuuh der selbsisiändigen Gewerbe-
treibenden bestimmt ist, gilt auch von denjenigen, welche die Stellvertretung
eines selbstständigen Gewerbetreibenden übernehmen. CF. 61.)
6. 80
Die Strafbestimmung des F. 177. tritt auch zegen denjenigen ein, wel-
cher eine gewerbliche Anlage, zu der ln- Rücksicht auf die Lage oder Beschaf-
fenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine besondere polizeiliche Genehmi-
gung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung errichtet, oder von den Bedin-
gungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, eigenmächtig abweicht,
insonderheit ohne neue Genehmigung eine Veränderung der Betriebssiätte oder
eine Verlegung des Lokals vornimmt.
Außerdem ist derselbe zur Wegschaffung oder Abänderung der Anlage,
den polizeilichen Bestimmungen gemäß, anzuhalten.
181
Gewerbetreibende, welche ihre Gehuͤlfen, Gesellen oder Arbeiter, oder
die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugestaͤndnissen dadurch zu bestim-
men suchen, daß sie sich mit einander verabreden, die Ausuͤbung des Gewerbes
einzustellen, oder die ihren Anforderungen nicht nachgebenden Gehuͤlfen, Gesellen
oder Arbeiter zu entlassen oder zuruͤckzuweisen, ingleichem diejenigen, welche zu
einer solchen Verabredung Andere auffordern, sollen mit Gefaͤngniß bis zu
einem Jahre bestraft werden.
. 182.
Gehuͤlfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter, welche entweder die Gewerbe-
treibenden selbst, oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständ-
nissen dadurch zu besiimmen suchen, daß sie die Einstellung der Arbeit oder
die Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Gewerbetreibenden ver-
abreden, oder zu einer solchen Verabredung Andere auffordern, sollen mit Ge-
faängniß bis zu einem Jahre bestraft werden.
Diese