Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Diese Bestimmung ist auch anzuwenden auf Arbeiter, welche bei Berg- 
und Hürtenwerken, Landstraßen, Eisenbahnen, Festungsbauten und andern öffent- 
lichen Anlagen beschäftigt sind. 
. 183. 
Die Bildung von Verbindungen unter Fabrikarbeitern, Gesellen, Gehuͤl- 
fen oder Lehrlingen ohne polizeiliche Erlaubniß ist, sofern nach den Kriminal- 
Gesetzen keine haͤrtere Strafe eintritt, an den Stiftern und Vorstehern mit 
Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefaͤngniß bis zu vier Wochen, an den 
uͤbrigen Theilnehmern mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefaͤngniß 
bis zu vierzehn Tagen zu ahnden. 
K. 184. 
Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, welche ohne gesetzliche Gründe 
eigenmächtig die Arbeit verlassen, oder ihren Verrichtungen sich entziehen, oder 
sich groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit schuldig machen, 
sind mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn 
Tagen zu bestrafen. 
K. 185. 
Lehrherren, welche ihre Mflichten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge 
gröblich vernachlässigen, sind mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern, oder im 
Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen. 
G. 186. 
Gewerbetreibende, welche die von der Obrigkeit vorgeschriebenen oder 
genehmigten Taxen überschreiten, haben Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder 
im Unvermögensfalle verhaltnißmäßige Gefängnißstrafe verwirkt. 
Machen sie nach vorgängiger zweimaliger Verurtheilung wegen solcher 
Vergehen sich eines Vergehens dieser Art von Neuem schuldig, so kann zu- 
gleich auf den Verlust der Befugniß zur selbstständigen Betreibung ihres Ge- 
werbes für immer oder auf Zeit erkannt werden. 
K. 187. 
Die Uebertretungen der polizeilichen Anordnungen wegen des Marktver- 
kehrs sind mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern, oder im Unvermogenzfalle 
mit verhältnißmäßiger Gefängnißsirafe zu belegen. 
g. 188. 
Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetrei- 
benden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so ist die Strafe zu- 
nächst gegen den Stellvertreter festzusetzen; ist die Uebertretung mit Vorwissen 
des Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der gesetzlichen Strafe. 
Kann gegen den Stellvertreter die Geldstrafe nicht vollstreckt werden, so bleibt 
der Polizeibehörde überlassen, nach ihrem Ermessen die Geldstrafe von dem 
Vertretenen, welcher dafür subsidiarisch verhaftet ist, einziehen, oder statt dessen 
(Nr. 2341.) und
	        
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