Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2542.) Entschäbigungsgesetz zur allgemeinen Gewerbeordnung. Vom 17. Januar 1845. 
* 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen in Folge der am heutigen Tage erlassenen allgemeinen Gewerbe- 
Ordnung über die Entschadigung, welche für die dadurch aufgehobenen oder für 
ablösbar erklärten Berechtigungen zu gewähren ist, auf den Antrag Unseres 
Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer gelreuen Stände und nach ver- 
nommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: 
K. 1. 
Für den Verlust der durch die allgemeine Gewerbeordnung W. 1. bis 4. I. Aufgebo- 
aufgehobenen Berechtigungen findet eine Entschädigung Statt, wenn die Berech- benem Berch- 
tigungen zur Zeit der Publikation der Gewerbeordnung in rechtsgültiger Weise, Allgemeine 
": . . Bedingungen 
für immer oder auf Zeit unwiderruflich bestanden. der Gauscher 
9 2 digung. 
Ausnahmen hiervon G. 1.) treten ein: 
1) wenn die Berechtigung zustand dem Fiskus, einer Kämmerei oder Ge- 
meinde innerhalb ihres Kommunalbezirks, oder einer Korporation von 
Gewerbetreibenden, es mag solche geschlossen oder ungeschlossen sein; 
2) wenn die Berechtigung von Einem der zu 1. bezeichneten Berechtigten erst 
nach dem 31. Dezember 1836. auf einen Andern übergegangen ist. 
In allen diesen Fällen wird eine Entschädigung nicht gewährt. 
g. 3. 
In dem im F. 2. zu 2. bezeichneten Falle kann der gegenwärtige Inhaber 
der Berechtigung sofort die Aufhebung des zwischen ihm und dem früheren Be- 
rechtigten bestehenden Vertragsverhältnisses verlangen; er muß aber dieses Ver- 
langen vor Ablauf des Jahres 1845. gegen den früheren Berechtigten schriftlich 
erklären. 
Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so sind die rechtlichen Fol- 
gen der Aufhebung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. 
Ist jenes Verlangen innerhalb der obengedachten Frist dem früheren Berechtigten 
nicht erklärt worden, so müssen die für Ueberlassung der Berechtigung über- 
nommenen Verpflichtungen ohne Abzug fortgesetzt erfüllt werden. 
. 
Die Ansprüche auf Entschädigung für den Verlust der durch die all- 
gemeine Gewerbeordnung #. 1. bis 4. aufgehobenen Berechtigungen müssen 
bis zum Schlusse des Jahres 1845. bei der Regierung schriftlich angemeldet 
werden. 
(r. 2542.) S. 5.
	        
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