— 79 —
(Nr. 2542.) Entschäbigungsgesetz zur allgemeinen Gewerbeordnung. Vom 17. Januar 1845.
*
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
verordnen in Folge der am heutigen Tage erlassenen allgemeinen Gewerbe-
Ordnung über die Entschadigung, welche für die dadurch aufgehobenen oder für
ablösbar erklärten Berechtigungen zu gewähren ist, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, nach Anhörung Unserer gelreuen Stände und nach ver-
nommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt:
K. 1.
Für den Verlust der durch die allgemeine Gewerbeordnung W. 1. bis 4. I. Aufgebo-
aufgehobenen Berechtigungen findet eine Entschädigung Statt, wenn die Berech- benem Berch-
tigungen zur Zeit der Publikation der Gewerbeordnung in rechtsgültiger Weise, Allgemeine
": . . Bedingungen
für immer oder auf Zeit unwiderruflich bestanden. der Gauscher
9 2 digung.
Ausnahmen hiervon G. 1.) treten ein:
1) wenn die Berechtigung zustand dem Fiskus, einer Kämmerei oder Ge-
meinde innerhalb ihres Kommunalbezirks, oder einer Korporation von
Gewerbetreibenden, es mag solche geschlossen oder ungeschlossen sein;
2) wenn die Berechtigung von Einem der zu 1. bezeichneten Berechtigten erst
nach dem 31. Dezember 1836. auf einen Andern übergegangen ist.
In allen diesen Fällen wird eine Entschädigung nicht gewährt.
g. 3.
In dem im F. 2. zu 2. bezeichneten Falle kann der gegenwärtige Inhaber
der Berechtigung sofort die Aufhebung des zwischen ihm und dem früheren Be-
rechtigten bestehenden Vertragsverhältnisses verlangen; er muß aber dieses Ver-
langen vor Ablauf des Jahres 1845. gegen den früheren Berechtigten schriftlich
erklären.
Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, so sind die rechtlichen Fol-
gen der Aufhebung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.
Ist jenes Verlangen innerhalb der obengedachten Frist dem früheren Berechtigten
nicht erklärt worden, so müssen die für Ueberlassung der Berechtigung über-
nommenen Verpflichtungen ohne Abzug fortgesetzt erfüllt werden.
.
Die Ansprüche auf Entschädigung für den Verlust der durch die all-
gemeine Gewerbeordnung #. 1. bis 4. aufgehobenen Berechtigungen müssen
bis zum Schlusse des Jahres 1845. bei der Regierung schriftlich angemeldet
werden.
(r. 2542.) S. 5.