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Eine Ermaͤßigung des zu 2. bestimmten Beitrags ist nur aus erheb-
lichen Gruͤnden, unter Genehmigung der Ministerien des Innern und der
Finanzen, zulaͤssig.
d. 19.
Ist die Entschaͤdigung von mehreren Ortschaften aufzubringen, so wird
das Beitragsverhaͤltniß, unter Beruͤcksichtigung der groͤßeren oder geringeren
Vortheile, welche aus der Aufhebung der ausschließlichen Gewerbeberechtigung
fuͤr die Betheiligten entstehen, von der Regierung, mit Vorbehalt des Rekurses
an die Ministerien des Innern und der Finanzen festgesetzt.
. 20.
Sobald die Emschädigungskapitalien festgestellt sind, beginnt deren Til-
gung. Die Beiträge der Gemeinde oder des Oistrikts (G. 18. zu 2.) sind bis
zur vollendeten Tilgung unverändert nach dem Gesammtbetrage der Entschädi-
gungskapitalien zu entrichten. Die Beiträge der Gewerbetreibenden (G. 18. zu 1.)
sind von dem Tage an, mit welchem die Verzinsung der Entschädigungskapi-
talien beginnt, zu zahlen, jedoch nur so lange, als die Verzinsung fordauert
G. 12.)
K. 21.
Die Berichtigung der Entschädigungskapitalien erfolgt allmälig nach
Maßgabe der Kräfte des Tilgungsfonds. Finden sich Inhaber von Entschädi-
gungsanerkenntnissen bereit, solche unter dem Nennwerthe an den Tilgungsfonds
abzutreten, so wird zunächst der Mindestfordernde befriedigt; außer diesem Falle
wird die Reihefolge durch das Loos bestimmt.
g. 22.
Für diejenigen ausschließlichen Gewerberechtigungen, welche entweder nur
auf Lebenszeit des Berechtigten, oder nur auf einen nach Jahren oder deren
Theilen bestimmten Zeitraum verliehen waren, wird als Entschädigung eine nach
dem durchschnittlichen Reinertrage (G. 8. 9.) zu ermittelnde Rente bis zum
Ablauf der Zeit gewährt, auf welche die Berechtigung verliehen war. Diese
Entschädigungsrente, über welche dem Berechtigten ein Anerkenntniß nach Vor-
schrift des V. 11. ertheilt wird, ist jedoch nur unter eben den Voraussetzungen
zu zahlen, unter welchen nach F. 12. die Entschädigungskapitalien verzinft
werden.
Die Rente wird von den im §. 13. bezeichneten Gewerbetreibenden, sowie
von der Gemeinde oder dem Distrikte, wo die ausschließliche Berechtigung be-
stand, gemeinschaftlich aufgebracht, und zwar von den Gewerbetreibenden zu drei
Viertheilen, von der Gemeinde oder dem Distrikte zu einem Viertheile.
Den Betheiligten bleibt überlassen, sich über die Ablösung der Rente durch
Kapitalzahlung gütlich zu einigen, welcher von dem Berechtigten nicht wider-
(r. 2343.) 13 * sprochen