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weiteren Ansprüche die Normalentschädigung annehme, welche demnächst gleich-
falls sofort auszuzahlen ist.
F. 31.
Erklärt der Berechtigte vor Ablauf der dreimonatlichen Frist (G. 30.),
mit der Normalentschädigung unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüche
sich nicht begnügen zu wollen, so bleibt ihm überlassen, den durch die Aufhe—
bung des Mahlzwanges verursachten Verlust nachzuweisen. Dieser Beweis
muß jedoch bei Verlust des Entschädigungsanspruches innerhalb eines Jahres
vom Ablauf der dreimonatlichen Frist (S. 30.) angerechnet, angetreten werden.
Ein Berechtigter, welcher die Normalentschädigung einmal abgelehnt hat, kann
auf dieselbe niemals zurückgehen, sondern immer nur Ersatz des wirklich erwie-
senen Verlustes fordern.
K. 32.
Zur Feststellung dieses Verlusies (§F. 31.) ist der Ertrag des Zwangs-
rechtes, abgesondert von den dabei benutzten Grundstücken, Bauwerken und Uten-
silien, und abgesehen von demjenigen Fabrikationsgewinnc, welcher auch ohne
das Vorhandensein dieses Rechtes erlangt werden kann, genau zu ermitteln,
und dabei nach den in den 9#. 8. und 9. gegebenen Vorschriften zu verfahren.
Der danach sich ergebende Verlust ist aus der Staatskasse durch eine jährliche
Rente zu vergüten, welche durch Zahlung des fünf= und zwanzigfachen Betrages
jederzeit abgelöst werden kann.
K. 33.
b) fuͤr den Die Entschaͤdigung für die Aufhebung des Branntweinzwanges (9. 4.
— zu 3. der Allgemeinen Gewerbeordnung) ist nach den Grundsaͤtzen des h. 32.
. zu ermitteln und aus der Staakskasse zu leisien.
Ein Gleiches gilt von der Entschädigung für die Aufhebung des Brau-
o— zwangsrechtes, sowie des städtischen Bäckern und Brauern zustehenden Rechtes,
Su die Einwohner der Stadt, der Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu
zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder theilweise von
jenen ausschließlich entnehmen (F. 4. zu Z. der Allgemeinen Gewerbeordnung),
sofern diese Zwangsrechte nicht zugleich mit ausschließlichen Gewerbeberech=
ligungen verbunden waren und demzufolge nach F. 24. den Bestimmungen der
S. 7. bis 23. unterliegen.
. 34.
zu- Welet Die im F. 5. der allgemeinen Gewerbeordnung ausgesprochene Befugniß
(gungen.') zur Ablösung solcher Zwangs= und Bannrechte, welche nicht durch die Bestim-
mungen des §F. 4. desselben Gesetzes aufgehoben find, steht, wenn die Verpflich-
tung auf Grundbesst itz haftet, jedoch nicht alle zu einer Gemeinde gehörenden Be-
sitzungen umfaßt, einem jeden einzelnen Verpflichteten zu. Ruht die Verpflich-
tung