— 87 —
tung in der Art auf Grundbesitz, daß sie alle zu einer Gemeinde gehoͤrenden Be-
sitzungen umfaßt, so kann nur die Gemeinde auf Abloͤsung antragen.
Sind dem Zwangs= und Bannrechte die Mitglieder einer Korporation als
solche unterworfen, so ist nur die Korporation in ihrer Gesammtheit zur Able-
sung desselben befugt. Sind Bewohner eines Ortes oder Distriktes vermöge
ihres Wohnsitzes dem Zwangs= und Bannrechte unterworfen, so können nicht die
einzelnen Pflichtigen, sondern nur die Gemeinden, von diesen jedoch jede Ge-
meinde für sich, auf Ablösung antragen. Enthält der Zwangs= und Bannbezirk
Grundstücke, welche nicht zum Gemeindeverbande gehören, so sind die einzelnen
Besitzer dieser Grundstücke, unabhängig von den Gemeinden, zur Ablösung befugt.
g. 35.
Wird auf Ablöôsung cines solchen Zwangs= und Bannrechts (G. 34.) an-
getragen, so ist dessen jährlicher Ertrag nach den im F. 32. vorgeschriebenen
Grundsätzen zu ermitteln und die Entschadigung auf eine diesem Ertrage gleich-
kommende jährliche Rente festzusetzen. Ueber die von jedem Ablösenden zu ent-
richtende Rente wird dem Berechtigten nach §. 11. ein Anerkenntniß ertheilt.
. 36.
Oie Entschädigung ist von den Zwangs= und Bannpflichtigen aufzu-
bringen. Müssen dazu mehrere Ortschaften beitragen, so wird das Beitrags-
Verhältniß der Gemeinden, so wie der etwa außer einem Gemeindeverbande
befindlichen Grundbesitzer von der Regierung mit Vorbehalt des Rekurses an die
Ministerien des Innern und der Finanzen, festgesetzt. Der Zeitpunkt von
welchem an die Rente zu zahlen ist, wird durch die Regierung bestimmt, sofern
nicht die Betheiligten sich darüber einigen. Mit diesem Zeitpunkte hört die
Zwangs= und Bannpflicht auf. — Die Entschädigungsrente kann durch Zahlung
des fünf= und zwanzigfachen Betrages zu jeder Zeit abgelöst werden, und der
Berechtigte muß sich die Ablösung auch in Stückzahlungen, jedoch nicht unter
100 Rthlr. gefallen lassen.
K. 37.
DOie Verhandlungen wegen Festsiellung der Entschädi Sansprüche, m. ## ge
sowie der als Entschaͤdigung zu gewaͤhrenden Kapitalien und Renten erfolgen u5 ne. 5
durch einen Kommissarius der Regierung.
. 38.
Bel diesen Verhandlungen (G. 7.) sind, wenn das Eigenthum und das
Nutzungsrecht an einem berechtigten oder verpflichteten Grundstücke verschiedenen
Personen zusteht, dieselben sämmtlich zuzuziehen. Zu den Nutzungsberechtigten
sind die Pächter hier nicht zu rechnen.
§. 39.
Ober-Eigenthmer, Lehnsherren, Lehns= und Fideikommißfolger, Wieder-
kaufsberechtigte, Hppothekengläubiger und andere Realberechtigte find nicht von
(Nr. 2542.) Amts-