Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Amtswegen zuzuziehen; denselben steht aber frei, bei dem Verfahren sich zu 
melden und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. 
S. 40. 
Dem Obereigenthümer, Lehnsherrn oder Wiederkaufsberechtigten, des- 
gleichen den beiden nächsten Fideikommißanwärtern, sowie bei Lehnen, falls der 
Besitzer keine lehnsfahige Oescendenz hat, den beiden nächsien Agnaten, isi, sofern 
sie bekannt sind, von der Einleitung des Verfahrens besonders Nachricht zu 
geben; sind dieselben nicht bekannt, oder findet der Kommissarius (F. 37.) sonst 
Anlaß, so ist von diesem durch öffentliche Bekanntmachung ein Termin zu 
bestimmen, bis zu welchem die Betheiligten sich melden können. Oieser Termin 
ist auf sechs Wochen hinauszusetzen und durch das Amtsblatt zwei Mal von drei 
zu drei Wochen bekannt zu machen. 
Diejenigen, welche sich nicht melden, sind mit Einwendungen gegen die 
Verbandlungen nicht weiter zu hören. 
G. 41. « 
In denjenigen Faͤllen, in welchen die Entschaͤdigung aus der Staatskasse 
gewaͤhrt wird (Fh. 23. 27. 29. 32. 33.) ist zur Wahrnehmung des fiskalischen 
Interesses ein Anwalt zu bestellen. 
In andern Fällen ist, insoweit die aufgehobene Berechtigung auf eine 
ganze Ortschaft sich erstreckte, bei der Instruktion anstatt der Pflichtigen die 
Kommunalbehörde zuzuziehen, welche für die Verhandlungen einen Vertreter zu 
bestellen hat. Sind mehrere Ortschaften betheiligt, so haben die Kommunalbehör= 
den über einen gemeinschaftlichen Vertreter sich zu einigen; sollte diese Einigung 
binnen einer Frist von sechs Wochen nach ergangener Aufforderung nicht erfolgen, 
so ist die Regierung befugt, einen solchen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. 
E. 42. 
Die vollständige Erörterung der Sache darf auch dann nicht unkerbleiben, 
wenn die Ansprüche der Berechtigten von der Kommunalbehörde der betheiligten 
Gemeinde anerkannt werden. 
9. 43. 
Wenn darüber, ob eine Berechtigung zur Zeit der Publikarion der allge- 
meinen Gewerbeordnung rechtsgültigerweise unwiderruflich bestand, oder über 
den Umfang der Berechtigung Streit entsteht, so hat das Plenum der Regierung 
durch ein mit Gründen auszufertigendes Resolut zu entscheiden. 
Gegen dieses Resolut steht binnen einer präklusivischen Frist von sechs 
Wochen nach Eröffnung desselben jedem der Betheiligten der Rekurs an das 
Finanzministerium oder die Berufung auf rechtliches Gehör offen. 
S. 44. 
Was die nach F. 41. bestellten Vertreter bei dem Verfahren im Ver- 
waltungs= oder im Rechtswege erklären, oder was darin gegen dieselben ent- 
schieden
	        
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