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ebracht, und deshalb das Erkenntniß ausgesetzt, so hat der Strafrichter dem
Angeschulsdigten auch dann, wenn derselbe auf seinem Eigenthum gejagt hat,
eine Frist zu bestimmen, binnen welcher derselbe das Anerkenntniß desjenigen,
dessen Rechte durch die Einrede zunächst berührt werden, oder den Nachweis
der Einleitung einer Klage zur Ausführung der behaupteten Befugniß beizu-
ringen hat.
6C. 5. Wird in dem Falle des §. 2. der Civilprozeß vor Ablauf der
für die Verjährung des denunzirten Frevels vorgeschriebenen Frist angestellt,
so ruht diese Verjährung während der ganzen Dauer des Prozesses. Die Ver-
jährung des Frevels W gleichfalls in den Fällen der P. 3 und 4. während
der vom Strafrichter bestimmten Frist, so wie während der Dauer des inner-
halb dieser Frist angestellten Civilprozesses.
. 6. Wird der in den G. 3 und 4. erwähnte Nachweis nicht binnen
der bestimmten Frist geführt, so wird das Strafverfahren fortgesetzt, dem An-
geschuldigten bleibt jedoch unbenommen, seinen civilrechtlichen Anspruch, des
Strafverfahrens ungeachtet, im gesetzlichen Wege zu verfolgen.
g. In dem Falle des F. 2. wird das Strafverfahren auch dann
fortgesetzt, wenn nur ein Possessorienprozeß gegen den Angeschuldigten ange-
stellt und zu dessen Nachtheil rechtskraftig enkschieden worden. Dagegen kann
auch der Anschuldigte auf ein Erkenntniß beim Strafrichter antragen, wenn
der Possessorienprozeß zu seinem Vortheil rechtskräftig entschieden wird. In
beiden Fällen bleibt den Betheiligten unbenommen, ihre Ansprüche im petitori-
schen Verfahren weiter zu verfolgen.
. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden allgemeinen und besonderen
Verordnungen werden hierdurch außer Kraft gesetzt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Januar 1845.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Graf zu Stolberg. Graf v. Arnim.
Flottwell. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
(Nr. 2546.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. Februar 1845., betreffend die Aufhebung der
Unfähigkeit von Personen bäuerlichen Standes zur Erwerbung von Schn-
Rittergütern in den ehemals Königlich Sächsischen Landestheilen.
D. in den mit der Monarchie vereinigten vormals Koͤniglich Saͤchsischen
Landestheilen durch die mit dem Allgemeinen Landrechte erfolgte Einfuͤhrung
des Ediktes vom 9. Oktober 1807. die früheren Beschrankungen hinsichtlich der
Erwerbung von Allodialgütern ohne allen Unterschied aufgehoben worden sind,
und demnach Personen bäuerlichen Standes der Erwerb von Allodial-Rirter=
ütern, so wie Personen aus dem Ritterstande der Erwerb bäuerlicher Grund-
lüct= unbeschränkt freisteht, in Ansehung der Lehn-Rittergürer aber es nach den
Bestimmungen des F. 4. des Publikakionspatents vom 15. Novemher 18½.
bei