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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staataten.
— Nr. 8. —
(Nr. 2549.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 4. Januar 1845., betreffend das Aufgebots-
und Amortisationsverfahren solcher Schlesischen Pfandbriefe, welche waͤh-
rend der gesetzlichen Verjaͤhrungsfrist nicht zum Vorschein gekommen sind.
A#% Ihren Bericht vom 'ten v. M. bestimme Ich hierdurch zur Beseitigung
entstandener Zweifel, daß bei dem, nach F. 40. Kap. 4. Thl. III. des Schle-
sischen Landschaftsreglements vom 9. Juli 1770. zu veranlassenden Aufgebots-
und Amortisationsverfahren über solche Pfandbriefe, welche während der ge-
setzlichen Verjährungsfrist nicht zum Vorschein gekommen, die Vorschriften der
. 110—119. Tit. 51. Thl. 1. der Allg. Gerich'sordnung in Anwendung zu
bringen sind. Es soll jedoch hierbei der Ableistung des, im §. 114. am ange-
führten Orte der Gerichtsordmmg vorgeschriebenen Oiligenzeides von Seiten
der das Aufgebot ertrahirenden General-Landschaftsdirektion nicht bedürfen,
sondern nach erfolgtem Aufgebot zur Abfassung des gerichtlichen Präklusions=
erkenntnisses genügen, wenn die General-Landschaftsdirektion amtlich bescheinigt,
daß der Pfandbrief innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht zum Vor-
schein gekommen, daß während dieser Frist und bis zum Dwäklusivtermine von
Niemandem ein Anspruch an den Pfandbrief ungemeldet worden, und der
etwanige Inhaber des Pfandbriefes unbekannt sei. Oiese Bestimmungen sind
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. Jannar 1845.
Friedrich Wilhelm.
An die Staarsminister Grafen v. Arnim und Uhden.
Jabrgang 1845. (Nr. 2549—2550.) 17 (Nr. 2550.)
Ausgegeben zu Berlin, den 29. März 1845.