Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staataten. 
  
— Nr. 8. — 
  
(Nr. 2549.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 4. Januar 1845., betreffend das Aufgebots- 
und Amortisationsverfahren solcher Schlesischen Pfandbriefe, welche waͤh- 
rend der gesetzlichen Verjaͤhrungsfrist nicht zum Vorschein gekommen sind. 
A#% Ihren Bericht vom 'ten v. M. bestimme Ich hierdurch zur Beseitigung 
entstandener Zweifel, daß bei dem, nach F. 40. Kap. 4. Thl. III. des Schle- 
sischen Landschaftsreglements vom 9. Juli 1770. zu veranlassenden Aufgebots- 
und Amortisationsverfahren über solche Pfandbriefe, welche während der ge- 
setzlichen Verjährungsfrist nicht zum Vorschein gekommen, die Vorschriften der 
. 110—119. Tit. 51. Thl. 1. der Allg. Gerich'sordnung in Anwendung zu 
bringen sind. Es soll jedoch hierbei der Ableistung des, im §. 114. am ange- 
führten Orte der Gerichtsordmmg vorgeschriebenen Oiligenzeides von Seiten 
der das Aufgebot ertrahirenden General-Landschaftsdirektion nicht bedürfen, 
sondern nach erfolgtem Aufgebot zur Abfassung des gerichtlichen Präklusions= 
erkenntnisses genügen, wenn die General-Landschaftsdirektion amtlich bescheinigt, 
daß der Pfandbrief innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht zum Vor- 
schein gekommen, daß während dieser Frist und bis zum Dwäklusivtermine von 
Niemandem ein Anspruch an den Pfandbrief ungemeldet worden, und der 
etwanige Inhaber des Pfandbriefes unbekannt sei. Oiese Bestimmungen sind 
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 1. Jannar 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staarsminister Grafen v. Arnim und Uhden. 
Jabrgang 1845. (Nr. 2549—2550.) 17 (Nr. 2550.) 
Ausgegeben zu Berlin, den 29. März 1845.
	        
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