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flaͤche, diese Anstalten moͤgen in Folge der Verleihung fuͤr sich oder in
Verbindung mit Gruben Wsiegen
5) die gemeinsihafkllchen (Allgemeines Landrecht Theil II. Titel 16. F. 85.
folg.) und insbesondere die nach Vorschrift der Hücten= und Hammer-
Ordnung vom 25. Januar 1830. unter Staatsaufsicht im Zunftverbande
besessenen gewerkschaftlichen Hüttenwerke im Lande Siegen. Zu den
“ ist auch der Hüttenplatz mit den darauf stehenden Gebäuden
zu rechnen.
Die Grundsiücke und Gebäude, welche zu dem unter Nr. 1. bis 5.
bezeichneten Bergwerkseigenthum gehören, sind jedoch nur dann in das Berg-
gegenbuch einzutragen, wenn der Beliehene sie eigenthümlich oder zu Erbzins-
und Erbpachtrechten erworben hat.
g. 4.
Ueber andere, als die im F. 3. erwähnten Besitzungen der Gewerkschaf-
ten, auch wenn diese Besitzungen mittelbar zum Bergbau oder Hüttenbetrieb
dienen, z. B. Produktenniederlagen, Magazinräume und Gebäude, Beamten-
und Arbeiterwohnungen, verbleibt die Führung des Hypothekenbuchs den ordent-
lichen Gerichten.
Dasselbe gilt von den im Bezirke des Bergamts zu Siegen befindlichen
Salinen= und Hammerwerken.
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g. r.
Die Eintragung in das Berggegenbuch erfolgt nach der allgemeinen gesetz-
lichen Eintheilung eines jeden Bergwerkseigenthums in 128 Kure. Sie kann
jedoch für die Gegensiände des bereits verliehenen Bergwerkseigenthums nach
derjenigen Eintheilung stattfinden, nach welcher das Bergwerkseigenthum zur
Zeit rechtmaßig besessen worden, insofern sich die Eintheilung in 128 Kure
ohne Beeinträchtigung des Besitzes der Theilnehmer oder der Rechte eines Drit-
ten nicht bewirken läßt.
Bei der Eintragung der in dem Fürstenthum Siegen und in den Aem-
tern Burbach und Neuenklirchen bestehenden Hüttenwerke soll die in der Hütten-
und Hammerordnung vom 25. Januar 1830. bestimmte Eintheilung des Theil-
nahmrechts am Hüttenbetriebe nach Tagen und Stunden unverändert bleiben.
K. 6.
Jeder Besitzer von verliehenem Bergwerkseigenthum G. 7. und 8.) ist
verpflichtet, seinen Besitztitel zu berichtigen, und soll dazu von Amtswegen an-
gehalten werden.
K. 7.
Eine jede Gewerkschaft hat die Verpflichtung:
4) ihr Bergwerkseigenthum (das generelle Eigenthum) unter Einreichung
einer genauen Beschreibung desselben nachzuweisen; ç
2) die Grundstucke, welche nach F. J. zur Eintragung in das Berggegen-
buch geeignet sind, nach dem Katasterflurbuch zu bezeichnen und einen
Auszug darüber aus der Grundsteuermutterrolle vorzulegen.
(Nr. 2550.) 17* g. 8.
II. Berichti-
2 des Be-
ibtitels.