III. Fiutzs-
ung der Hy-
Songer und
Realrechte.
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gründen nur, insoweit sie bescheinigt sind, die Eintragung einer Protestation,
und unterliegen demnachst der richterlichen Entscheidung.
K. 16.
Antheile, auf welche Niemand einen begründeten Anspruch macht, wer-
den sämmtlichen Gewerken gleichmäßig zugeschrieben.
S. 17.
Da der Besitztitel der nach §. 3. in das Berggegen= und Hypotheken-
buch gehbrenden Gegenstände für die Besitzer von Amtswegen berichtigt wer-
den soll, so werden alle diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen entweder als
Eigenthümern oder aus einem Lehnsverhältnisse, einer Substitution, oder sonst
einem, das Eigenthum oder die freie Disposition der Besitzer beschränkenden
Grunde, oder als Realberechtigten der II. Rubrik Rechte, die zur Eintragung
in die Hypothekenbücher geeignet sind, zustehen, hierdurch aufgefordert, solche
zeitig bei der Hypothekenbehörde anzumelden.
Es wird denselben hierzu eine Frist bis zum 1. Juli 1845. bewilligt.
Nach Ablauf derselben muß die Hypothekenbehörde den Vorschriften der
G. 7—16. gemäß mit der Berichtigung des Besitztitels vorschreiten, und Jeder,
der die Anmeldung seiner Realansprüche versäumt, hat es sich selbst beizumessen,
wenn bis zur Nachholung seiner Anmeldung der eingetragene Besitzer in allen
mit dritten Personen über das Bergwerkseigenthum Sschisstenen oder zu schlie-
ßenden Verhandlungen, nach Worschrift des Allg. Landrechts Th. I. Tit. 10.
S. 7. u. f. für den wahren Eigenthümer desselben angesehen wird.
g. 18.
Bei Anlegung des Berggegen= und Hypothekenbuchs sollen von Amts-
wegen berücksichtigt werden: "
1) alle Hypotheten, über deren Anmeldung in Folge des im §. 22. des
Patents vom 21. Juni 1825. und der Order vom 4. Februar 1828.
eschehenen Aufrufs gerichtliche Rekognitionen ertheilt worden sind,
2) Simmeliche, nach §. 8—11. des Patents vom 21. Juni 1825. seit dem
1. Dezember 1825. entstandene Realrechte.
K. 19.
Es ist dabei in nachstehender Art zu verfahren:
4) bei jeder Deslhtitelberichigung muß der Realschuldenzustand:
a) durch Vernehmung des Besitzers,
b) durch Ertrakte aus den bisher geführten Registern über die angemel-
deten Realrechte und Hypotheken, und
P) durch Einsicht der denselben zum Grunde liegenden Anmeldungen und
Dokumente festgestellt werden.
2) Jeder auf diese Weise ermiktelte Realberechtigte und Hypothekengläubiger
ist aufzufordern, die ihm ertheilte Rekognition mit dem dazu gehörigen
Dokumente zur Eintragung in das Versgegenbuch einzureichen.
Auch Erben, Cessionarien, Pfandinhaber und andere Betheiligte er-
halten eine solche spezielle Aufforderung, wenn ihr Rechtsanspruch zu
den Grundakten angezeigt worden ist. . 25r