Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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dationsprozeß ausgefallen, prakludirt oder durch Zahlung getilgt sind, werden 
nicht weiter berücksichtigt. 
Behauptet der Besitzer, daß das Realrecht auf andere Weise aufgehoben 
worden sei, so muß er diese Aufhebung sofort darthun. Kann er dies nicht, 
so ist die Eintragung der Forderung und zugleich in der Kolonne „Cessionen“ 
die Eintragung des Widerspruchs, sofern derselbe bescheinigt ist, zu bewirken. 
S. 25. 
Allen Inhabern bereits angemeldeter Titel zu Hppotheken= und Real- 
rechten, welche ungewiß darüber sind, ob die von ihnen angemeldeten Titel 
auch wirklich in die Hypothekenregister aufgenommen worden sind, und daher 
besorgen, bei der nach 9. 18. u. f. vorzunehmenden Feststellung des Schulden- 
zustandes unbeachtet zu bleiben, bleibt es überlassen, sich die Hppothekenregister 
vorlegen zu lassen, und erforderlichen Falls die Nachtragung in dieselben oder 
die Ertheilung vollständiger Rekognitionen anderweit in Antrag zu bringen. 
Auch steht es ihnen frei, durch schriftliche Eingaben sich die Berücksichtigung 
bei der Anlegung des Foliums zu sichern. Es muß jedoch diese Eingabe 
enthalten: 
eine genaue Bezeichnung des verhafteten Bergwerkseigenthums, 
die Namen der gegenwärtigen Besitzer desselben, 
die Angabe des Titels und des Datums der früheren Ammeldung; 
endlich muß derselben eine Abschrift der erhaltenen Rekognition beigefügt werden. 
S. 26. 
Bei allen die erste Regulirung des Berggegen= und Hypothekenbuchs, 
namentlich auch die Fesistellung des Schuldenzustandes betreffenden Verhand- 
lungen, genügt die Vernehmung des Ehemannes, und es kann nach dessen Er- 
klärung die Eintragung erfolgen, wenn auch das Bergwerkseigenthum zum 
gemeinschatlien Vermögen der Eheleute oder zum eingebrachten Vermögen 
der Frau gehört. 
" Wollen Verwandte in auf= oder absteigender #inie, Schwiegereltern, 
Schwiegerkinder und Geschwister einander vertreten, so ist zu ihrer Legitimation 
eine außergerichtliche, nur vom Pfarrer oder Ortsvorstande beglaubigte Voll- 
macht des Vertretenen hinreichend. In allen diesen Füällen ist den solchergestalt 
Vertretenen der Gewährschein unmirtelbar zuzustellen. 
. 27. 
V. Verfahren Bis zur wirklichen Anlegung des Foliums kann vom Tage der Verkün- 
bet künftigen dung dieser Verordnung an, ein Realrecht an Bergwerkseigenthum auch nach 
Pelernenre Vorschrift der Verordnung vom 16. Juni 1820. erworben werden. 
vor angeleg- Nach Anlegung des Foliums kreten statt der obigen Bestimmungen die 
1e Follum. Hypothekenordnung und die darauf Bezug habenden späteren gesetzlichen Vor- 
schriften in volle Kraft. 
G. 28. 
ror MWalipung Bei Anlegung des Hypothekenfoliums für neue Zechen und Hüttenwerke 
kr Woser ist die Legitimation der Interessenten nach F. 2065. Tit. 10. Th. II. des Allg. 
chenund. 4- Landrechts zu beurtheilen. K. 26.
	        
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