Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 29. 
Jur Erleichterung der Interessenten wird den Verhandlungen, welche zur 
Eintragung der bisher erworbenen Eigenthums-, Hypotheken= und Realrechte 
in das neu anzulegende Berggegenbuch erforderlich sein werden, die Stempel- 
freiheit bewilligt, und soll außerdem eine von Unsern Ministern der Finanzen 
und der Justiz zu bestimmende Ermäßigung der in der Gebührentare vom 
23. August 1815. bestimmten Gebührensätze eintreten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
teim Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1845. 
(L. 8.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Flottwell. Uhden. 
Beglaubigt: 
ode. 
  
(Nr. 2551.) Fischerei-Ordnung für die Provinz Posen. 7. März 1845. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rw. . 
verordnen zur Beseitigung der Nachtheile, welche aus dem Mangel besonderer, 
für die Provinz Posen gültiger Vorschriften über die Fischerei hervorgehen, 
nach Anhbrung Unserer getreuen Stände der Provinz Posen und nach ver- 
nommenem Gutachten einer aus Mitgliedern Unseres Scaaksraths ernannten 
Kommission für die gedachte Provinz, was folgt: 
g. 1. 
Die Vorschriften dieser Fischereiordnung finden innerhalb der Provinz 
Posen Anwendung auf öffentliche Gewässer und auf solche Privatgewässer, in 
welchen der Fischfang verschiedenen Berechtigten zusteht. oder welche mit fisch- 
haltigen Gewässern, in denen Andere zur Ausübung der Fischerei berechtigt 
sind, dergestalt in Verbindung stehen, daß die Fische aus dem e en in das 
andere frei übertreten können. 
S. 2. » 
Wenn diejenigen, welchen die Fischerei in einem Privatgewaͤsser oder in 
mehreren, auf die im J. 1, angegebene Weise mit einander verbundenen Privat- 
ewässern zusteht, sämmtlich einig sind, so ist es ihnen gestaktek, die beschrän- 
enden Vorschriften der Fischereiordnung ganz oder theilweise durch einen Ver- 
trag aufzuheben, den sie demnächst dem Landrathe vorzulegen haben. So lange 
letzteres nicht geschehen ist, wird lediglich nach den Porschriften der Fischerei- 
Ordnung verfahren. 
Jahrgang 1815. (Ne. 2650-2561.) 18 H. 3.
	        
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