Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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mungen gestattet wird, findet wegen Entschaͤdigung der Fischereiberechtigten das 
nachstehend (G. 8—14.) vorgeschriebene Verfahren siatk. 
C. 8. 
Die Regierung läßt die den Fischereiberechtigten zu gewährende vollstän- 
dige Entschädigung durch drei von ihr zu ernennende Taxatoren, unter Zuzie- 
hung sämmtlicher Betheiligten, ermitteln, und setzt solche, unter Zuschlagung 
von fünf und zwanzig Prozent des ermittelten Betrages, durch einen Beschluß 
fest, welcher den Bet ellgten. bekannt zu machen ist. 
Die Kosien der Abschätzung hat der Unternehmer der Anlage allein zu 
tragen. 
F. 9. 
Dem Fischereiberechtigten steht, wenn er sich durch die von der Regie- 
rung festgesetzte Entschädigung nicht für befriedigt hält, binnen sechs Wochen 
nach Bekanntmachung des Beschlusses der Rekurs an das Revisions-Kollegium 
fret. Dasselbe stellt nach Revision der Abschätzung, wobei anderweitige Ermit- 
telungen gestatter sind, die Entschädigung mit Ausschließung jedes weiteren 
Rechtsmittels, sowie des Rechtsweges, definitiv fest. 
Dem Unternehmer der Anlage ist kein Rekurs gestattet. 
C. 10. 
In der Rekursschrift muß der Mehrbetrag der Entschäbigungssumme, 
welchen der Fischereiberechtigte fordert, bestimmt ausgedrückt sein. » 
Wird dem Fischereiberechtigten keine höhere Entschädigung, als die von 
der Regierung festgesetzte G. 8.) zuerkannt, so hat derselbe sämmtliche Kosten 
der Rekursinsianz zu tragen. Erstreitet er den ganzen geforderten Mehrbetrag, 
so fallen diese Kosien sämmtlich dem Unternehmer der Anlage zur Last. Wenn 
der Fischereiberechtigte zwar nicht den ganzen geforderten Betrag, aber doch 
mehr als ihm von der Regierung zugebilligt worden, erstreitet, so findet zwi- 
schen beiden Theilen eine verhältnißmäßige Vertheilung der Kosten statt. 
. 11. 
Dem Unternehmer der Anlage steht frei, von deren Ausfuͤhrung auch 
nach bereits erfolgter definitiver Feststellung der Entschaͤdigungssumme abzu- 
siehen; er muß aber in diesem Falle auch diejenigen Kosten uͤbernehmen, welche 
dem Provokaten zur Last gestellt worden sind. 
g. 12. 
Die Einziehung und Auszahlung oder gerichtliche Deposition der festge- 
stellten Entschädigungssumme liegt der Regierung ob. 
K. 13. 
Söämmtliche Verhandlungen, welche durch das in Fällen des §F. ö. etwa 
erforderliche Verfahren, imgleichen durch das Verfahren zur Ermittelung der 
Entschädigung (F. 8.) und durch die Einziehung und Auszahlung oder Depo- 
sition der Entschädigungsgelder G. 12.) veranlaßt werden, sind gebühren= und 
stempelfrei, und es werden nur die baaren Auslagen in Ansatz gebracht. In 
der Rekursinstanz G. 9.) sind jedoch Gebühren und Stempel zu entrichten. 
(Nr. 2551.) 18 g. 14
	        
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