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zeuge, sowie eine Abänderung der letzteren, auch wenn Niemand ein Wider-
spruchsrecht dagegen hat, nur mit Genehmigung des Landraths zulässig.
g. 20.
Wer zur Ausuͤbung einer fremden Fischereiberechtigung nicht befugt ist,
darf dieselbe ohne eine ihm besonders ertheilte Erlaubniß des Berechtigten nicht
ausuͤben. — Eine allgemein ertheilte Erlaubniß, durch welche der Berechtigte
üm zustehenden Fischereibetrieb einem Jeden preisgiebt, ist ohne rechtliche
irkung.
§. 21.
Der Fischfang darf nur auf solche Art und mit solchen Gezeugen be-
trieben werden, welche der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes nicht
nachtheilig sind. Die Regierungen sind befugt und verpflichtet, in dieser Bezie-
hung nähere Bestimmungen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu treffen.
Allgemein bleibt aus dem angegebenen Grunde der Gebrauch gewebter Netze,
die Ausübung der Fischerei zur Nachtzeit unter Anwendung von Strohfackeln
oder brennenden Spähnen und Stäben zum Töodten der Fische, das sogenannte
Tollkeulen, wobei auf durchsichtigem tragenden Eise der Fisch durch starke
Schläge auf das Eis betäubt und dann gefangen wird, das sogenannte Speer-
stechen, sowie das Schießen der Fische, imgleichen der Gebrauch betaubender
Ingredienzien, als Kockelskörner, Krahenaugen u. dgl. m. verboten.
g. 22.
Der Gebrauch der Angel, insbesondere der sogenannten Poͤrschkeangel,
mit welcher in einigen Gegenden die Barse gefangen werden, ist erlaubt. Die
Maschen der zum Iichfarcke anzuwendenden Netze sollen in Zukunft, und zwar
im nassen Zustande wenigstens zehn Preußische Linien an jeder Seite halten.
Nur bei Neunaugensäcken ist an dem bintersten Theile eine Verengung der
Maschen bis auf ein Viertel eines Preußischen Zolls, und beim Stintfange
der Gebrauch noch enger gemaschter Säcke (Mettritz;) an den Flügeln der Neze
gestattet. Dagegen müssen die Maschen der Versiellnetze an den Lachs= und
Störwehren wenigsiens drei Zoll an jeder Seite halten.
Die Regierungen sind befugt, nach Maßgabe der örtlichen Verhälknisse,
in Beziehung auf einzelne Fischgaktungen, den Getrauch von Netzen mit wei-
teren Maschen vorzuschreiben, und da, wo bisher enger gemaschte Netze in Ge-
brauch gewesen, die Benutzung derselben ausnahmsweise noch für einige Zeit,
böchstens jedoch für die nächsten fünf Jahre, zu gestatten. Letzteren Falls dür-
fen aber vorschriftswidrige Netze, die erst nach Publikation dieser Ordnung an-
efertigt sind, auch schon innerhalb der festzusetzenden Frist zum Fischfange nicht
enutzt werden.
. 23.
Die Leichzeit aller Fischgattungen ist zu beachten, und während dersel-
ben die betreffende Gattung zu schonen. Den Regierungen bleibt es vorbe-
halten, die Schonzeit der verschiedenen Fischgattungen in besiimmten Gewässern
besonders festzusetzen und den Fischereibetrieb wäahrend dieser Zeit zu untersagen
oder nach Maaßgabe der örtlichen Verhältnisse zu beschränken. *
. 24.