a. mit kleinem
Gezeuge.
b. mit großem
cztuge.
afe suͤr
unbefugten
Fischerei-Be-
trieb.
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mit mehr großen Garnen, als ihnen zusteht, zu fischen. Auch darf, in Er-
mangelung einer weiter gehenden Berechtigung, kein Sackfischer gleichzeitig
mehr als sechszehn Säcke oder acht Tücher oder acht Netze ausstellen.
. 5.
Ist die Fischereiberechtigung auf kleines Fischerzeug eingeschränkt, so darf
dabei nur Fischerzeug angewendet werden, zu dessen Gebrauch nicht mehr als
drei Menschen erforderlich sind.
K. 6.
Wenn der Umfang der Gerechtsame eines Fischereiberechtigten, welchem
„die frreie Fischerei mit großen oder kleinen Gezeugen“ oder „so, wie sie von
der Landesherrschaft besessen“, verliehen worden, nicht durch Judikate, Verträge
oder auf andere rechtsgültige Weise unzweifelhaft festgestellt ist, so muß der
Berechtigte sich auf gleichzeitige Benutzung so vieler großen und kleinen Gezeuge
beschränken, als von ihm in den letzten zehn Jahren, vom Tage der Publika-
tion dieser Fischereiordnung zurück gerechnet, gleichzeitig benutzt und soweit es
sich um Fischerei auf dem zu Ostpreußen gehörenden Theile des frischen Haffs
handelt, zur Fischmeisterordnung verzeichnet worden sind. Die Befugniß zur
Ausübung der großen und kleinen Fischerei mit allen Arten von Gezeugen be-
rechtigt jedoch noch nicht zur Ausübung der Keitelfischerei, welche vielmehr nur
auf Gründ ausdrücklicher Bewilligung oder vier und vierzigjahriger Verjäh-
rung betrieben werden darf.
g. 7.
Wer die Fischerei auf dem Haffe treibt oder dasselbe mit Fischereigeräth=
schaften befährt, ohne zum Fischfange irgend einer Art berechtigt zu sein, wird
mit einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern und Konfiskation der Fischerei-
gerälthschaßen und der damit gefangenen Fische gestraft. Die Kähne und
6 chifssgefäß gehören jedoch nicht zu den der Konftskation unterliegenden Gegen-
duden.
" g. 8.
Wer eine andere Fischereiart als diejenige, wozu er berechtigt ist, betreibt,
EIX— Geldstrafe Konfiskation derjenigen Fischerei-
geräthschaften, zu deren Gebrauch er nicht berechtigt ist, verwirkt.
C. 9.
Wer das im §. 8. gedachte Vergehen nach dreimaliger Verurtheilung
von Neuem begeht, wird nicht nur mit der dort bestimmten Strafe belegt,
sondern geht auch der Berechtigung verlustig. Ist dieselbe vererblich, so tritt
der Verlust nur auf die Lebenszeit, und wenn die Berechtigung mit dem Be-
site eines Grundstücks verbunden ist, nur auf die Besitzzeit des Schuldigen ein.
Fischereipächter verlieren im vierten Kontraventionsfalle das Recht, die
gepachtete Berechtigung auszuüben, bleiben aber ihrem Verpächter zu Allem,
wozu sie vermöge ihres Vertrages verbunden sind, für das laufende Fahr ver-
pflichtet, müssen auch den aus der Aufhebung des Pachtkontrakts entsiehenden
Schaden ersetzen. Außerdem dürfen alle diejenigen, welche das im F. r. 3
achte