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dachte Vergehen nach dreimaliger Verurtheilung von Neuem begehen, fernerhin
als Fischereipächter nicht mehr zugelassen werden.
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Die Anzahl der am frischen Haffe gegemwärtig vorhandenen Fischerei- aufT!t liche
berechtigten und Fischereipächter darf ohne Genehmigung der Regierung nicht dae
vermehrt und es soll jährlich ein Verzeichniß derselben von den Fischereiaufsichts-
Beamten aufgenommen werden.
Zweiter Abschnitt.
Von den verschiedenen Arten und Geräthschaften, den
Gränzen und der Zeit des Fischereibetriebes.
A. Allgmeine Bestimmungen.
.11.
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Die Geräthschaften zum Fischfange müssen so eingerichtet sein, wie es Beschafen-
die Rücksicht auf Erhaltung und Vermehrung des Fischbestandes erfordert. beiedekische-
reigerdtbe.
F. 12. .
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sischen. Ebenso dürfen auf der einen Seite die zu Westpreußen, und auf der mungen.
andern Seite die zu Ostpreußen gehörigen Fischer die Fischerei nicht weiter be-
treiben, als solche vor dem 27. September 1772. von den beiderseitigen Fischern
ausgeübt werden durfte. Wer die oben angegebenen Gränzen der Fischerei
überschreitet, verfällt in eine Geldstrafe bis zu zehn Thalern, wenn nicht aus
den Umsiänden erhellet, daß die Ueberschreitung ohne Vorsatz geschehen ist.
F. 13.
Die Gränzen des Pillanschen Tiefs erstrecken sich von der Einmündung Beschränkun-
des Tiefs in die Osisee auf der Haffseite: genderhische
1) vorlängs der Danziger Nehrung auf eine halbe Meile hinter dem Posi-= im Nillau-
hause daselbst; chen Tief.
nach Caporn zu einc halbe Meile hinter Alr-Pillau;
3) nach Balga zu ebenfalls eine halbe Meile ins Haftf hinein. «
Die Graͤnzen des Tiefs sollen stets mit Boyen, welche jaͤhrlich im
Frühjahr ausgelegt und im Herbste aufgehoben werden, bezeichnet werden.
Innerhalb dieser Gränzen dürfen nur
a) die zur Oorfschaft Alt-Pillau gehörigen Fischer unter der Bedingung,
daß sie die Schaaren, den Kessel und den Strom bei Pillan vermeiden,
ihre bisherige Fischerei mit dem Strandgarne ausüben, und
5) die Einwohner von Pillau am Ravelin Storchnest Reusen zum Neun-
augenfange auslegen; jedoch müssen die Neunangenfischer den Kessel,
den Strom und die Schaaren längs der Danziger Nehrung vermeiden,
auch an der vorgedachten Stelle die Reusen nur unter Aufsicht der
* legen und die Boyen mit festen Tauen an den Reusen be-
estigen.
Fahrgang 1845. (Nr. 2363.) 20 g. 14.