Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 14. 
Außerdem darf bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern 
weder innerhalb der im F. 13. bezeichneten Gränzen im Haffe, noch innerhalb 
einer Meile in der See in jeder Richtung vor dem Eingange des Haffes irgend 
eine Art der Fischerei betrieben werden. 
Hiervon ist allein der Strömlingsfang mit dem Strandgarne ausge- 
nommen, welcher auch binnen einer Meile vor dem Eingange des Haffes in 
die Osisee vom Ende des Steindammes auf der Pillauer und der Moole auf 
der Nehrungsseite an, betrieben werden darf. 
b. vor und in Im Haff darf innerhalb einer achtel Meile von der Ausmündung der 
den Fluß= in dasselbe sich ergieceenden Flüsse oder Bäche keine Art von Fischerei ohne be- 
mündun= sonders erworbene Berechtigung betrieben werden. Oie in diesen Flüssen und 
gen. Baͤchen innerhalb einer achtel Meile aufwaͤrts ihrer Ausmuͤndung zur Fischerei 
berechtigten Personen sind verpflichtet, nicht nur die im Interesse der Schiffahrt, 
sondern auch die zur Erhaltung des Fischbestandes im Haffe von der Regierung 
zu erlassenden polizeilichen Verordnungen zu befolgen. 
Auf keinen Fall duͤrfen die in das Haff einmuͤndenden Fluͤsse oder Baͤche 
in einer den Zug der Fische stoͤrenden Weise verstellt werden. 
Kontraventionen gegen die Vorschriften dieses Paragraphen werden mit 
einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft. 
F. 16. 
c. an Sonn- In der Nacht vor einem Sonn= oder Fesitage darf kein Fischer zum 
und Feßta- Fischfange auslaufen. An Sonn= und Festtagen ist das Auslaufen zum Fssch- 
gen. fange und das Fischen selbst erst nach beendigtem Gottesdienste gestattet. Die 
Uebertretung dieser Vorschriften wird mit einem Thaler Strafe geahndet. Die- 
selbe Strafe trifft jeden Fischer, welcher vor dem Beginn eines Sonn= oder 
Festtages von dem Fischfange nicht zurückkommt, er sei denn durch Sturm 
oder widrigen Wind daran verhindert worden. 
g. 17. 
d. wäbrend Die Fischerei-Aufsichtsbeamten haben den Anfang und das Ende der 
1rd baich-Laichzeit der vorzüglicheren Fischgattungen, deren Bezeichnung der Regierung 
· vorbehalten bleibt, so wie die Laichstellen, in einer von der Regierung zu be- 
stimmenden Weise den Fischern bekannt zu machen. Ist diese Bekanntmachung 
erfolgt, so isi dadurch der Fang des laichenden Fisches und das Fischen auf den 
bekanntgemachten Laichstellen verboten. · 
Feder Fischer, dessen Fischerei-Geraͤthschaften nicht binnen zwoͤlf Stunden 
nach erfolgter Bekanntmachung von den Laichstellen entfernt find, hat den 
Verus der ausgestellten Geraͤthschaften und der damit gefangenen Fische 
verwirkt. 
Wer nach erfolgter Bekanntmachung auf den Laichstellen Fischerei— 
Geraͤthschaften ausstellt oder Fischerei betreibt, hat außer der Konfiskation der 
Geräthschaften G. 7.) und der damit gefangenen Fische eine Geldstrafe bis 
funfzig Thaler verwirkt. Wer die zur Bekanntmachung der Leichsiellen * 
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