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stellten Zeichen wegnimmt oder verletzt, verfällt in eine Strafe von zwanzig
bis funfzig Thalern.
. 18.
Die Fischerei auf der Hohe, der Tiefe oder dem sogenannten Boden des Fischerei auf
Haffs kann das ganze Jahr hindurch betrieben werden, soweit nicht in den e es
folgenden Paragraphen Ausnahmen vorkommen. «
B. Besondere Bestimmungen.
F. 19.
Bei der Fischerei im frischen Haffe sind folgende Fischereiarten zulassig. Eintheilung
I. Die Fischerei bei offenem gan o zulassis der ilcherer
1) mir großem Gezeuge, wozu gehören: affe.
a) die Windegarnfischerei, auch große Landgarn= oder Herbstgarnftscherei
genant;
b) die Schaar= oder Sommergarnfischerei;
2) die Keeitelfischerei;
3) die Fischerei mit kleinem Gezeuge.
Zu der letzteren werden gerechnet:
a) die Brassen -, Bressen= oder Treibnetzfischerei;
b) die Staack= oder Kaulbarsnetzfischerei;
) die Landgarnfischerei, auch Strandgarn-, Waadegarn= oder Ziehnetz-
Fischerei genannt;
ferner die Fischerei 6
) durch Säcke mit sogenannten Streichtüchern,
Tc) mit gewöhnlichen hohen und niederen Haffsäcken,
1) mittelst kleiner Aalsäcke,
9) durch Lachslanken,
h) mit Bollreusen,
i) mittelst Neunangen= und Aalreusen,
q durch Störgarne, und
!) mit Aalangeln.
II. Die Winterfischerei.
1) mit großem Gezenge, wozu gehören:
a) die große Wintergarnsischerei,
b) die kleine Wintergarnfischerei;
2) mit kleinem Gezeuge, nämlich: 6
mir Bressen= oder Treibnetzen, Staacknetzen, allen Arten von Saͤcken,
Land-, Strand-, Waadegarn= oder Ziehnetzen und Kaulbarsnetzen.
IIII. Das Stechen der Fische.
.. S. 20. . I. Fischerei
Das zur Windegarn= (große Landgarn= und Herbstgarn-) Fischerei ge-bei offenem
brauchte Garn besteht aus zwei Flügeln — wovon jeder sechszig bis fünf und Waser.. gro-
achtzig Klafter lang und fuͤnf bis sechs Klafter hoch ist — und einem vier ßem 8 —
bis sechs Klafter langen und ein und eine halbe Klafter hohen Sack (Mett--Win *
ritze), welcher sich in der Mitte des Garns befinder. Jeder Flügel zerfällt in Land. un-
(Kr. 2553.) 20 das Hchtarn-