Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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stellten Zeichen wegnimmt oder verletzt, verfällt in eine Strafe von zwanzig 
bis funfzig Thalern. 
. 18. 
Die Fischerei auf der Hohe, der Tiefe oder dem sogenannten Boden des Fischerei auf 
Haffs kann das ganze Jahr hindurch betrieben werden, soweit nicht in den e es 
folgenden Paragraphen Ausnahmen vorkommen. « 
B. Besondere Bestimmungen. 
F. 19. 
Bei der Fischerei im frischen Haffe sind folgende Fischereiarten zulassig. Eintheilung 
I. Die Fischerei bei offenem gan o zulassis der ilcherer 
1) mir großem Gezeuge, wozu gehören: affe. 
a) die Windegarnfischerei, auch große Landgarn= oder Herbstgarnftscherei 
genant; 
b) die Schaar= oder Sommergarnfischerei; 
2) die Keeitelfischerei; 
3) die Fischerei mit kleinem Gezeuge. 
Zu der letzteren werden gerechnet: 
a) die Brassen -, Bressen= oder Treibnetzfischerei; 
b) die Staack= oder Kaulbarsnetzfischerei; 
) die Landgarnfischerei, auch Strandgarn-, Waadegarn= oder Ziehnetz- 
Fischerei genannt; 
ferner die Fischerei 6 
) durch Säcke mit sogenannten Streichtüchern, 
Tc) mit gewöhnlichen hohen und niederen Haffsäcken, 
1) mittelst kleiner Aalsäcke, 
9) durch Lachslanken, 
h) mit Bollreusen, 
i) mittelst Neunangen= und Aalreusen, 
q durch Störgarne, und 
!) mit Aalangeln. 
II. Die Winterfischerei. 
1) mit großem Gezenge, wozu gehören: 
a) die große Wintergarnsischerei, 
b) die kleine Wintergarnfischerei; 
2) mit kleinem Gezeuge, nämlich: 6 
mir Bressen= oder Treibnetzen, Staacknetzen, allen Arten von Saͤcken, 
Land-, Strand-, Waadegarn= oder Ziehnetzen und Kaulbarsnetzen. 
IIII. Das Stechen der Fische. 
.. S. 20. . I. Fischerei 
Das zur Windegarn= (große Landgarn= und Herbstgarn-) Fischerei ge-bei offenem 
brauchte Garn besteht aus zwei Flügeln — wovon jeder sechszig bis fünf und Waser.. gro- 
achtzig Klafter lang und fuͤnf bis sechs Klafter hoch ist — und einem vier ßem 8 — 
bis sechs Klafter langen und ein und eine halbe Klafter hohen Sack (Mett--Win * 
ritze), welcher sich in der Mitte des Garns befinder. Jeder Flügel zerfällt in Land. un- 
(Kr. 2553.) 20 das Hchtarn-
	        
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