Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 131 — 
. 45. 
Neue und andere Arten des Fischfanges als die G. 19. bis 44. erwähn- 
ten, dürfen ohne vorhergegangene Untersuchung und ausdrückliche Erlaubniß 
der Regierung nicht betrieben werden. 
K. 46. 
Die nachstehenden Arten des Fischfanges sind unter allen Umständen unerlaubte 
unstatthaft: Filcherei- 
1) Das Pumpen und Jagen, bei welchem mit funfzehn und mehr, wohl 
zwölf Klafter langen zusammengehefteten und an kleine Gefäße oder 
Böte gebundenen, oder an beiden Enden der Netze mit Stangen auf dem 
Haffgrunde befestigten Netzen im Wasser ein Halbkreis geschlossen und 
am Eingange in denselben zwischen den beiden dußersten Punkten unter 
dem Wasser mit einet Pumpe (einem Stücke Leder oder einem Stücke 
Holz, welches an einer langen Stange befestigt ist) ein starkes Getöse 
gemacht wird. 
2) Die Klappfischerei, bei welcher an jeder Seite der Klappe (eines gewöhn- 
lichen Keitelgarnes) zehn bis zwölf Klafter lange, mit Holzspähnen ver- 
sehene Leinen befestigt werden, und demnächst das Garn durch an diese 
Leinen gespannte Pferde mit möglichster Schnelligkeit etwa funfzehn Klaf- 
ter weit gezogen und an das Land gebracht wird. 
3) Das Klappern und Bullern, welches von dem Pumpen nur dadurch sich 
unterscheidet, daß hier das Getöse durch Klappern oder Schlagen mit 
einem Stocke auf das Fahrzeug verursacht wird. 
4) Das Aufsetzen der Quäste, welches darin besteht, daß Bündel Strauch, 
die an einer Pricke befestigt sind, ins Haff gelegt werden. 
5) Das Fischen mit dem Internetze, bei welchem ein mit einem Inkel ver- 
sehenes trichterförmiges Keitelgarn, oben von zehn Klaftern im Umfange 
und von funfzehn Ellen Länge durch zwei, vierzig Klafter lange Leinen 
mit angehängten Steinen und Holzspähnen an zwei Gefäße befestigt 
und mittelst dieser Gefäße, welche vierzig bis funfzig Schritt von einan- 
der entfernt bleiben, in gleicher Richtung durch den Wind rasch fortge- 
trieben wird. 4 
0) Das Streven (Streiven, Streuven oder Ströven), bei welchem zwei 
Fahrzeuge, nachdem die Geräthe ins Haff eingelassen und ausgebreitet 
worden, unter Segel gehen und eine Strecke des Haffes durchlaufen, 
bevor die Netze gelichtet werden. 
Arten. 
g. 47. 
Wer eine unerlaubte Fischereiart (G. 45. 46.) betreibt, hat den Verlust Scrafen für 
des Garnes und des Geräthes, — wozu jedoch die Kähne und Schiffsgefäße dern aus- 
nicht zu rechnen sind, — sowie die Wegnahme der etwa schon gefangenen Fische · 
und außerdem eine Geldstrafe bis funfzig Thaler, im vierten Kontraventions- 
falle aber, wenn er ein Fischereiberechtigter ist, zugleich die Berechtigung zum 
Fischen G. 9.) verwirkt. 
S. 48. Gezeuge mit 
Wer nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verkündigung dieser Fischerei- hscheis 
Jabrgang 1845. (dir. 2553.) 21 Ord- Maschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.