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Ordnung noch mit Gezeugen fischt, welche engere als die in den ##. 20. bis 22.,
24. bis 25., 27. bis 31., 33. bis 35. vorgeschriebenen Maschen haben, verliert
die Netze und übrigen Fischereigeräthe, sowie die damit gefangenen Fische, und
hat außerdem eine Geldsirafe bis 50 Thalern verwirkt. Im Wiederholungs-
falle tritt der vorstehenden Strafe noch der Verlust der Fischereiberechtigung
mit den im §. 9. festgesetzten Modalitäten hinzu.
Dritter Abschnitt.
Von dem Verhalten der Fischer beim Fischen und bei Benutzung
der gewonnenen Haffprodukte.
*
Behandlung Die Fischer sind, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis fünf Thaler,
der g eane ehalten, nicht nur während des Fischfanges die Laichstellen, sobald sie solche
nehiicsche bemerken, zu vermeiden, sondern auch die gefangenen laichenden Fische, die
saamens. gefangene Fischbrut und den Fischsaamen mit der gehörigen Vorsicht sogleich
ins Wasser zurückzuwerfen.
S. 50.
Wer Leichfische, Fischbrut oder Fischsaamen verkauft, zum Thrankochen,
zur Fütterung und Mästung des Federviehes und der Schweine verwendet oder
irgendwie gebraucht, vernichtet oder verdirbt, hat eine Geldstrafe bis funfzig
haler verwirkt. Den Regierungen bleibt vorbehalten, durch die Amtsblätter
näher zu bestimmen, was als Fischbrut zu betrachten ist.
g. 51.
Verbot: Die Fischer müssen beim Fischfange Alles vermeiden, wodurch der Schif-
nhes, äs fahrt auf dem Haffe Nachtheil erwachsen könnte. Es darf daher, was auch
Ballast in schon im F. 11. der Schiffahrtsordnung für die Residenz= und Handelsstadt
das Haf. Königsberg und die Fahrt auf dem frischen Haffe vom 14ten März 1822.
(Gesetz-Samml. S. 96. ff.) untersagt ist, aus den Fischerkähnen kein Ballast
ins Wasser geworfen werden. Kontraventionen gegen dieses Verbot werden
mit einer Geldbuße bis dreihundert Thaler bestraft.
52.
b. bes Verräk- Die Fischer haben ferner bei dem Fischfange darauf zu achten, daß die
kensderon. zur Bezeichnung der Fahrt und des Tiefs ausgelegten Tonnen, Bollen oder
## Boyene Boyen durch die Netze nicht mit fortgezogen werden. Wer die Tonnen, Bollen
oder Boyen vorsätzlich verrückt, verfällt nach der Bestimmung des §. 9. der
Schiffahrtsordnung vom 14ten März 1822. in eine Strafe von funfzig bis
dreihundert Thaler. Geschieht die Verrückung aber aus Versehen, so muß
der Fischer dieses bei funfzig Thaler Strafe sogleich dem nächsten Lootsen-
Kommandeur anzeigen. Ueberhaupt müssen sämmtliche Fischereiberechtigte sich
alle Maßregeln, welche zur Beförderung der Schiffahrt im Haffe für noth-
wendig oder nützlich erachtet werden sollten, ohne Anspruch auf Entschädigung
gefallen lassen.
Maßregeln · I«53.
zum Schutze Die Fischer dürfen die zur Bezeichnung der Winterwege auf dem Haffe
* auf dem aus-
t.