Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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.  13.  Verordnung,
die  Uebergangsabgabe  von  vereinsländischen  Tabackblättern  und  Tabackfabrikaten
betreffend;

vom  20.  Januar  1866.

Du-  die  bei  Erneuerung  der  Zollvereinsverträge  getroffenen  Verabredungen  (Art.  1  1.  II
§  3  f  und  §5  alin.  3  und  4  des  Vertrags,  die  Fortdauer  des  Deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins  betreffend,  vom  16.  Mai  1865  und  Art.  2  des  Vertrags  wegen  Fortdauer
des  Anschlusses  des  Großherzogthums  Luxemburg  an  das  Zollsystem  Preußens  und  der  übrigen
Staaten  des  Zollvereins  vom  20./25.  October  1865  (Seite  483  fg.  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1865  und  Seite  5  fg.  vom  Jahre  1866)  sind  die  Vorschriften
über  die  in  Preußen,  ausschließlich  der  Hohenzollernschen  Lande,  Sachsen,  Hannover,  Kurhessen,
im  Thüringischen  Vereine,  in  Braunschweig,  Oldenburg  und  Luxemburg  gleichmäßig  und  für
gemeinschaftliche  Rechnung  zur  Erhebung  kommende  Uebergangsabgabe  von  vereinsländischen
Tabackblättern  und  Tabackfabrikaten  in  einigen  Punkten  abgeändert  worden,  welche  zu  besserer
Uebersicht  in  Folgendem  zusammengefaßt  werden:

&  1.  Die  Uebergangsabgabe  von  Tabackblättern  und  Tabackfabrikaten,  welche  aus  den  zu
Preußen  gehörigen  Hohenzollernschen  Landen,  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Großherzogthum
Hessen,  Nassau  oder  der  freien  Stadt  Frankfurt  nach  Sachsen  übergehen,  ist,  an  Stelle  des  bisherigen
  Satzes  von  —  20  Ngr.  —  für  den  Centner  Sächsisches  Handelsgewicht,  auf  den
Betrag  von

—  20  Ngr.  —  für  den  Zoll-Centner
festgesetzt  worden.

Die  auf  das  anzuwendende  Gewicht  bei  Erhebung  dieser  Uebergangsabgabe  bezüglichen  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  27.  December  1841  (Seite  287  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1841),  ferner  der  Bekanntmachung  vom  17.  October  185  4  (Seite
179  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1854),  endlich  der  Verordnung  vom  7.
October  1858,  den  Erhebungsfuß  für  die  Uebergangsabgaben  und  die  Biermalzsteuer  betreffend
(Seite  262  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  185  8),  sind  daher  aufgehoben.

§&#2.  Versendungen  vereinsländischer  unbearbeiteter  Tabackblätter,  wenn  sie  in  Mengen  von
10  Pfund  oder  weniger  als  Proben  aus  den  im  §  1  genannten  Zollvereinsstaaten  mit  der
Post  eingehen,  unterliegen  der  Uebergangsabgabe  nicht.  1
TAuch  brauchen  derartige  Versendungen  von  keinerlei  zoll=  oder  steueramtlicher  Bezettelung
begleitet  zu  sein.
#  3.Die  im  §  1  nermirte  Uebergangsabgabe  wird  von  den  aus  den  Hohengollernschen
Landen  Preußens,  ferner  aus  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Großherzogthum  Hessen,  Nassau,