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einer wirklich begangenen oder befoͤrderten Steuerkontravention in die dafuͤr
gesetzlich bestimmte Strafe.
S. 60.
Ein an fremden Netzen oder Säcken oder an fremden Fischereigeräth-
schaften begangener Diebstahl wird nach den allgemeinen Strafgesetzen geahndet.
S. 61.
Debtet zur Bei der Fischerei mit Böten ohne Segel darf kein Fischer sich in den Zug
dorpsu#ng. desjenigen legen, der schon fischt. Bei der Segelfischerei darf kein Fischer in
Sen en die Zuglinie eines andern, der vor ihm die dee ausgeworfen hat, auch kein
Fischer. Fischer, der schon an irgend einer Stelle des Haffes um Fischen begriffen ist,
in die Zuglinie eines andern einbiegen. Jede Kontravention gegen diese Vor-
schrift wird, falls nicht dabei ein den allgemeinen Bestimmungen des Straf-
rechts unterliegendes Vergehen eintrikt, mit fünf Thaler Geldstrafe belegt.
K. 62.
Beschränkun- Diejenigen Fischer, welche zum Skörfange nicht befugt sind, müssen die
Lusetneder von ihnen zufällig eingefangenen Störe abliefern. Eignen sie sich dieselben
widerrechtlich zu, so verfallen sie in eine Strafe bis zehn Thaler. Der Ort,
wohin die Störe abzuliefern sind, sowie die dafür zu zahlende Vergütung, wird
von der Regierung bekannt gemacht werden.
S. 63.
In allen übrigen Fällen darf jeder Fischereiberechtigte, welchem nicht blos
das Recht der Fischerei zum häuslichen Bedarf oder zur Tisches Nothdurft
zusteht, über die durch die gesetzmäßige Ausübung seiner Fischereigerechtigkeit
gewonnenen Fische frei verfügen.
S. 64.
Bestimmun- Der bei Gelegenheit der Fischerei gefundene Bernstein muß innerhalb drei
s len Tagen dem Berechtigten abgeliefert werden. Der Finder ist in diesem Falle
Bernstein. befugt, ein Zehntel des Werths als Belohnung zu fordern. Wer die Anzeige
des Fundes über drei Tage verzögert, macht sich der Belohnung verlustig; wer
den Fund auf Befragen des Richters ableugnet, wird außerdem als Dieb be-
straft. Die in den P#. 3— 12. des Zusatzes 228. des Ostpreußischen Provin=
zialrechts enthaltenen Strafbestimmungen werden in Bezug auf das frische Haff
hierdurch aufgehoben.
. 65.
Größe und Geschieht der Verkauf der Fische im Großen und tonnenweise, so dürfen
Veschafen dazu acht Monate nach Publikation dieser Ordnung nur Tonnenmaaße benutzt
tonnen. werden, welche einhundert Quart enthalten und mit dem vorschriftsmäßigen
Stempel versehen sind. Kontraventionen gegen diese Vorschrift werden mit
fürr (Geldeuße bis fünf Thaler und Konfiskation der unrichtigen Maaße
estraft.
Vierter