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das Verzeichniß an die Regierung eingesandt, welche den Bescheid darauf so-
fort zu ertheilen hat.
. 80.
Die Fischerei-Aufsichtsbeamten, deren Angaben die volle Beweiskraft
G. 78.) beiwohnen soll, müssen auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf
lebenslängliche Versorgung angestellt sein, und dürfen auch an den erkannten
Geldstrafen und Konfiskaten keinen Antheil beziehen.
g. 81.
Die erkannten Strafen sind auf Requisition des Oberfischmeisters durch
das Domainenrentamt, oder, wenn die Verurtheilten nicht Domaineneinsassen
sind, durch das Landrathsamt zu vollstrecken.
Im Falle des Unvermögens sollen die erkannten Geldstrafen nach den
desfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften in Gefängnißstrafen verwandelt
werden.
82.
Findet sich in dem Verzeichnisse §. 72. ein zur gerichtlichen Untersuchung
geeigneter Fall (G. 70.) aufgeführt, so muß der Oberfischmeister hiervon so-
gleich die kompetente Gerichtsbehörde zur weiteren Veranlassung in Kennt-
niß setzen.
g. 83.
Svortelfrei= Bei der Untersuchung und Aburtheilung der Fischerei-Kontraventionen
bei. sollen, außer den für die Vorladungen in Polizei-Kontraventionssachen her-
kömmlich zu entrichtenden Meilengeldern, keine Sporteln stattfinden.
g. 84.
Die Vorschriften der vorstehenden Fischereiordnung finden außer dem
frischen Haffe sbst auch auf die damit in Verbindung stehenden Gewässer in-
soweit Anwendung, als die Fischereiordnung vom 22. Februar 1787. auf den-
selben bisher gegolten hat. #
Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel. «
Gegeben Berlin, den 7. Maͤrz 1845.
(L S) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow. v. Savigny. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Uhden.
Beglaubigt:
Bode.
(Nr. 2554.)