Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 138 — 
das Verzeichniß an die Regierung eingesandt, welche den Bescheid darauf so- 
fort zu ertheilen hat. 
. 80. 
Die Fischerei-Aufsichtsbeamten, deren Angaben die volle Beweiskraft 
G. 78.) beiwohnen soll, müssen auf Lebenszeit oder mit dem Anspruche auf 
lebenslängliche Versorgung angestellt sein, und dürfen auch an den erkannten 
Geldstrafen und Konfiskaten keinen Antheil beziehen. 
g. 81. 
Die erkannten Strafen sind auf Requisition des Oberfischmeisters durch 
das Domainenrentamt, oder, wenn die Verurtheilten nicht Domaineneinsassen 
sind, durch das Landrathsamt zu vollstrecken. 
Im Falle des Unvermögens sollen die erkannten Geldstrafen nach den 
desfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften in Gefängnißstrafen verwandelt 
werden. 
82. 
Findet sich in dem Verzeichnisse §. 72. ein zur gerichtlichen Untersuchung 
geeigneter Fall (G. 70.) aufgeführt, so muß der Oberfischmeister hiervon so- 
gleich die kompetente Gerichtsbehörde zur weiteren Veranlassung in Kennt- 
niß setzen. 
g. 83. 
Svortelfrei= Bei der Untersuchung und Aburtheilung der Fischerei-Kontraventionen 
bei. sollen, außer den für die Vorladungen in Polizei-Kontraventionssachen her- 
kömmlich zu entrichtenden Meilengeldern, keine Sporteln stattfinden. 
g. 84. 
Die Vorschriften der vorstehenden Fischereiordnung finden außer dem 
frischen Haffe sbst auch auf die damit in Verbindung stehenden Gewässer in- 
soweit Anwendung, als die Fischereiordnung vom 22. Februar 1787. auf den- 
selben bisher gegolten hat. # 
Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. « 
Gegeben Berlin, den 7. Maͤrz 1845. 
(L S) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. Uhden. 
Beglaubigt: 
Bode. 
  
(Nr. 2554.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.