Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 141 — 
Ende des Dorfes Mellneraggen auf dem Norderhacken, und auf der Haffseite 
von der Einmündung des kurischen Haffes in die Ostsee bis zum Dorfe Schaͤferei. 
S. 11. 
Im Haff darf innerhalb einer achtel Meile von der Ausmündung der v. vor und in 
in dasselbe sich ergietczenden Flüsse oder Bäche keine Art von Fischerei ohne be= 2#0 Fl 
sonders erworbene Berechtigung betrieben werden. Die in diesen Flüssen und dungen. 
Bächen innerhalb einer achtel Meile aufwärts ihrer Ausmündung zur Fischerei 
berechtigten Personen sind verpflichtet, nicht nur die im Interesse der Schif- 
fahrt, sondern auch die zur Erhaltung des Fischbestandes im Haffe von der 
Negierung zu erlassenden polizeilichen Verordnungen zu befolgen. Auf keinen 
Fall dürfen die in das Haff einmündenden Flüsse oder Bäche in einer den Zug 
der Fische störenden Weise verstellt werden. 
Kontraventionen gegen die Vorschriften dieses Paragraphen werden mit 
einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft. 
. 12. 
Den Krackerortschen Fischereipächtern bleibt die Ausübung der Fischerei c. bei d. Krak- 
mit erlaubten Gezeugen, soweit sie sich derselben bisher immer bedient haben, Fererischen 
in folgenden Granzen ausschließlich vorbehalten: « 
a) von der Windenburger Ecke quer über das sogenannte Knauphaff (der 
Busen des Haffes an der Seite von Minge und Stankischken, begränzt 
durch eine gerade Linie von der Kulan-Uppe nach der Windenburgschen 
Ecke 
br) in "o7 Advant (dem bei der Kulan-Uppe zunächst belegenen Theile des 
Haffes), welche jedoch nur von Michaelis ab befischt werden darf; 
J) in dem Saurum, oder Saurims (dem Theile des Attmathsiromes zwi- 
schen Kuwertshoff und den Werderinseln in der Mündung des Attmath); 
) in der Lanke (dem Busen zwischen Tulkeragge und Krackerort); 
eE) in der, den Saurum mit der Lanke verbindenden Dobe (Tiefe). 
Sollten jedoch durch Versandungen einige dieser Gewässer ganz un- 
befischbar werden, so bleibt vorbehalten, die Gränze dieser Fischerei, unbescha- 
det der Rechte dritter Personen anderweit zu bestimmen. 
. 
Denjenigen Fischerbauern zu Nidden, welche bisher mit allerlei Gezen= 1. in Anft- 
en, Lachsstellen ausgenommen, auf beiden Seiten der Linie von Lickerorth nach ### der 
rabsterorth zu fischen berechtigt gewesen, verbleibt auch ferner diese Befugniß. dauern zu 
Die Keitelfischerei darf von denselben jedoch nur auf dem südlich der Linic von Nidden. 
Lickerorth nach Grabsterorth besindlichen Hafftheile betrieben werden. (ckr. F. 20.) 
Neue Ansiedler zu Nidden, sowie alle diejenigen dortigen Einwohner, welchen 
die vorgedachte Berechtigung nicht schon bisher zugestanden hat, bleiben auch 
ferner davon ausgeschlossen. 
. 14. 
In der Nacht vor einem Sonn= oder Fesitage darf kein Fischer zum -. an Sonn- 
Fischfange auslaufen. An Sonn= und Fesitagen ist das Auslaufen zum Fisch= 1. Festtagen. 
fange und das Fischen selbst erst nach beendigkem Gottesdienste gestattet. Die 
Uebertretung dieser Vorschriften wird mit einem Thaler Strafe geahndet. 
(Nr. 2554.) 22 Die-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.