— 141 —
Ende des Dorfes Mellneraggen auf dem Norderhacken, und auf der Haffseite
von der Einmündung des kurischen Haffes in die Ostsee bis zum Dorfe Schaͤferei.
S. 11.
Im Haff darf innerhalb einer achtel Meile von der Ausmündung der v. vor und in
in dasselbe sich ergietczenden Flüsse oder Bäche keine Art von Fischerei ohne be= 2#0 Fl
sonders erworbene Berechtigung betrieben werden. Die in diesen Flüssen und dungen.
Bächen innerhalb einer achtel Meile aufwärts ihrer Ausmündung zur Fischerei
berechtigten Personen sind verpflichtet, nicht nur die im Interesse der Schif-
fahrt, sondern auch die zur Erhaltung des Fischbestandes im Haffe von der
Negierung zu erlassenden polizeilichen Verordnungen zu befolgen. Auf keinen
Fall dürfen die in das Haff einmündenden Flüsse oder Bäche in einer den Zug
der Fische störenden Weise verstellt werden.
Kontraventionen gegen die Vorschriften dieses Paragraphen werden mit
einer Geldbuße bis zu funfzig Thalern bestraft.
. 12.
Den Krackerortschen Fischereipächtern bleibt die Ausübung der Fischerei c. bei d. Krak-
mit erlaubten Gezeugen, soweit sie sich derselben bisher immer bedient haben, Fererischen
in folgenden Granzen ausschließlich vorbehalten: «
a) von der Windenburger Ecke quer über das sogenannte Knauphaff (der
Busen des Haffes an der Seite von Minge und Stankischken, begränzt
durch eine gerade Linie von der Kulan-Uppe nach der Windenburgschen
Ecke
br) in "o7 Advant (dem bei der Kulan-Uppe zunächst belegenen Theile des
Haffes), welche jedoch nur von Michaelis ab befischt werden darf;
J) in dem Saurum, oder Saurims (dem Theile des Attmathsiromes zwi-
schen Kuwertshoff und den Werderinseln in der Mündung des Attmath);
) in der Lanke (dem Busen zwischen Tulkeragge und Krackerort);
eE) in der, den Saurum mit der Lanke verbindenden Dobe (Tiefe).
Sollten jedoch durch Versandungen einige dieser Gewässer ganz un-
befischbar werden, so bleibt vorbehalten, die Gränze dieser Fischerei, unbescha-
det der Rechte dritter Personen anderweit zu bestimmen.
.
Denjenigen Fischerbauern zu Nidden, welche bisher mit allerlei Gezen= 1. in Anft-
en, Lachsstellen ausgenommen, auf beiden Seiten der Linie von Lickerorth nach ### der
rabsterorth zu fischen berechtigt gewesen, verbleibt auch ferner diese Befugniß. dauern zu
Die Keitelfischerei darf von denselben jedoch nur auf dem südlich der Linic von Nidden.
Lickerorth nach Grabsterorth besindlichen Hafftheile betrieben werden. (ckr. F. 20.)
Neue Ansiedler zu Nidden, sowie alle diejenigen dortigen Einwohner, welchen
die vorgedachte Berechtigung nicht schon bisher zugestanden hat, bleiben auch
ferner davon ausgeschlossen.
. 14.
In der Nacht vor einem Sonn= oder Fesitage darf kein Fischer zum -. an Sonn-
Fischfange auslaufen. An Sonn= und Fesitagen ist das Auslaufen zum Fisch= 1. Festtagen.
fange und das Fischen selbst erst nach beendigkem Gottesdienste gestattet. Die
Uebertretung dieser Vorschriften wird mit einem Thaler Strafe geahndet.
(Nr. 2554.) 22 Die-