Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ch die Stintgarnfischerei, 
e) die Aalangelfischerei. 
III. Die Winterfischerei, 
1. mit dem Wintergarne, 
2. mit kleinen Gezeugen, naͤmlich Staacknetzensaͤcken, Kaulbarsnetzen, Waade- 
garn= oder Ziehnetzen, und dem Stintgarn. 
III. Die Fischerei mit Speeren. 
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Auf den flachen Stellen des Haffes (den Seeken), und da, wo die Säcke l. Fischercibei# 
aufgesteckt sind, darf bei einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern keine Art von eeem Wal- 
Segelfischerei betrieben werden. Bei gleicher Strafe ist in denjenigen Gegen= 1) Segel-Fi- 
den des Haffes, wo der Lachsfang geübt wird, in der Zeit vom 15. Mai bis scheĩei. 
zum 1. Oktober, so lange die Lachswehren ausgesiellt sind, jede Segelfischerei 
verboten, ausgenommen die Bradderfischerei unter den F. 19. besiimmten Be- 
schränkungen. 
F. 18. 
Das Kurrengarn besteht aus zwei Flügeln. Jeder Flugel ist 80 bis Hurfen. 
90 Faden lang und einen Faden breit, ohne die Einfassung oder Simme. Jede « 
MascheimKurrennetzhatanderthaleollithuadrat.DieKurtenfifcherei 
darf auf dem Boden des Haffes nur vom Abgange des Winters bis zum 
1. Mai und vom 21. Augusi bis das Wasser gefriert, in den Gegenden des 
Haffes aber, wo der Lachsfang ausgeuͤbt wird, nur vom 1. Oktober an, jedoch 
sowohl bei Tage, als zur Nachtzeit, und auch im Gemenge, ausgeuͤbt werden. 
Wer gegen eine der obigen Bestimmungen fehlt, verfaͤllt in eine Strafe 
bis funfzig Thalern. Diese Strafe trifft insbesondere denjenigen, welcher mit 
einem Garne fischt, das weniger als achtzig Faden Laͤnge in jedem Fluͤgel oder 
engere oder weitere Maschen als anderthalb Zoll im Quadrat hat. 
Die Kurrenfahrer koͤnnen so weit im Haffe hinaufziehen, als sie wollen; 
jedoch duͤrfen sie, je nachdem sie in einem suͤdlich oder noͤrdlich der Linie von 
Lickerorth auf Grabsterorth gelegenen Orte wohnen, die Kurrenfischerei nur 
auf der suͤdlichen oder noͤrdlichen Seite dieser Linie betreiben. Wer dieselbe 
uͤberschreitet, verfaͤllt in eine Geldstrafe bis zu funfzig Thalern, wenn nicht aus 
den Umstaͤnden erhellet, daß die eberschreiung ohne Vorsatz geschehen ist. 
ß. 19. 
Das Braddengarn hat in jedem Flügel achtzig bis neunzig Faden Länge, b. Bradden= 
einschließlich der Einfassung oder Simme, und es müssen die Flügel in schrä- Fischerei. 
gen Maschen bis zur Mettritze fortlaufen. Die Maschen dürfen in den Flu- 
geln nicht enger als anderthalb Zoll im Quadrat, und in der Mettritze nicht 
enger als dreiviertel Zoll im Quadrat sein. Die Flügel sind am Anfang zehn 
Fuß und am Ende vier Faden breit, die Mettritze ist sieben Faden lang. 
Diese Fischerei beginnt erst am 15. September und darf bis zum 1. Ok- 
tober nur auf dem Boden des Haffes betrieben werden. Nur den Segel- 
Fischern der Aemter Ruß und Prökuls ist es gestattet, auch während der 
Lachszeit mit Bradden zu fahren, jedoch dürfen sie sich der Litthauischen Seite 
nach Osten zu nicht weiter als bis an die Esze nähern, und nach Norden 
nicht weiter als bis an die gerade Linie von dem nördlichen Ende der Esze 
(Nr. 2554.) na
	        
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