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nach der Bulwyk fahren. Nach dem 1. Oktober aber, und wenn die Lachs-
wehren aufgehoben sind, dürfen die Braddengarne allenthalben ausgeworfen
werden. Der Dorfschaft Schwarzort ist zu keiner Jhrezzeit gestattet, die
Braddenfischerei über den Negelnschen Hacken hinaus zu treiben.
Wer Garne mit engeren Maschen amwendet, oder gegen eine der obigen
Vorschriften fehlt, hat Geldstrafe bis funfzig Thaler verwirkt.
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c. Keltelfische- Das Keitelgarn besteht aus einem fuͤnf bis sechs Faden langen und ein
rei. bis zwei Faden hohen, spitz zugehenden Sack von Hanf, welcher inwendig mit
einer Kehle versehen ist. Oer Umfang der vordersten Oeffnung desselben be-
träge zwei bis sechs Faden. An keiner Stelle des Keitels, mit Einschluß des
hintern schmalen Theiles desselben (des sogenannten After= oder Achtergarns),
dürfen die Maschen enger als dreiviertel Zoll im Quadrat sein.
Wer ein Keitelgarn mit engeren Maschen zum Fischfange gebraucht,
verliert das Garn und verfällt in eine Strafe bis funfzig, Thaler. Ausnahms-
weise ist jedoch zum Stintfang der Gebrauch von Keitelgarnen mit Maschen
bis zu ein achtel Zoll im Ouadrat:
a) vorlängs der Esze in der Zeit vom 15. April bis zum 1. Mai, und
b) in dem westlich der Linie von Roßitten auf Taktau befindlichen Theile
des Haffes vom 15. Juli bis zum 15. August und vom 1. Oktober bis
zum Eintritt des Winters,
gestatter.
Der Betrieb der Keitelfischerei mit vollem Segel oder Winde, (das so-
enannte Schwüren) wird bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler verboten;
ei gleicher Strafe müssen die Keitelfischer bei Ausübung dieser Fischerei sters.
wenigstens funfzig Faden von einander entfernt bleiben.
Der Betrieb der Keitelfischerei im kurischen Haffe ist nur den hierzu be-
rechtigten Einwohnern derjenigen Ortschaften, welche sudlich der Linie von
Lickerorth auf Grabsterorth liegen, imgleichen den Fischerbauern zu Nidden
. 13.), bis zu dieser Linie hin und nur auf dem Boden, nicht auf den flachen
Stellen des Haffes gestattct.
Wer die Keitelfischerei auf den flachen Stellen des vorbezeichneten süd-
lichen Theils des Haffes, oder vor dem 1. Juni oder nach dem 1. Oktober
treibt, verfällt in die in den G. 5 und 6. bestimmten Strafen.
Im nördlichen Theile des kurischen Haffes von der Linie von Lickerorth
auf Grabsterorth an, bleibt die Keitelfischerei bei einer Geldstrafe bis funfzig
Thaler verboten. « .
« Der Betrieb der Plaschkinnisfischerei, welche mit einem dem Keitel ähn-
lichen, aber kleinern, gewöhnlich mit Bügeln versehenen Netze ausgeübt wird,
ist auf dem ganzen kurischen Haff bei funfzig Thaler Strafe untersagt.
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2) Fischerei Die Windkartelfischerei wird nur an den Ufern des Haffes betrieben.
mist. Hten Das Net ist aus reinem Hank gearbeiter und besteht aus zwei Flägeln und
„Wimkartel= einer Meltritze. Die Simme oder Einfassung ist von Lindenbast, woran Floß-
ischeret. !* befestigt sind, und die Leine des Garnes, welche den Grund des Wassers
berührt, ist mit Steinen versehen. Jed
Jeder