Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Jeder Fluͤgel darf hoͤchstens einhundert Faden in der Länge und drei 
Fuade in der Breite haben. Die Maschen in den Flügeln können mit andert- 
alb Zoll im Quadrat anfangen und müssen an der Merrite mit mindestens 
einem Zoll im Quadrat endigen; die Mettritze darf nicht mehr als acht Faden 
enthalten; die Maschen derselben können mit einem Zoll im Quadrat anfangen, 
und müssen mit mindestens einem halben Zoll im Quadrat endigen. Der Ger 
brauch eines mit engeren Maschen versehenen Garns wird mit einer Geldbuße 
bis funfzig Thaler bestraft. 
Diese Fischerei beginnt, sobald das Haff vom Eise befreit ist und die 
Gewässer in die Ufer zurückgetreten sind, und dauert bis zum 1. Juni. Vom 
1. Juni bis Michaelis ist dieselbe bei einer Geldstrafe bis funfzig Thaler ver- 
boten. Nach Michaelis darf sie aber wieder betrieben und bis zum Winter 
fortgesetzt werden. 
§. 22. 
Die Krackerortschen Fischer, welchen ausschließlich die Dobenfischerei in b. Doben- 
der sogenannten Dobe zusteht, bedienen sich hierzu des Dobennetzes, welches 
aus zwei Flügeln und einer Mettritze besteht. Bei einer Geldstrafe bis funfzig 
Thaler dürfen die Flügel nicht über einhundert und zwanzig Faden Länge und 
fünf Faden Breite haben, und die Maschen in den Flügeln nicht unter zwei 
Zoll und in der Mettritze nicht unter einem und einem halben Zoll im Quadrat 
groß sein. 4 
Bei dieser Fischerei ist ausnahmsweise das Pumpen und Jagen gestattet. 
Dieselbe beginnt am 15. September und dauert bis zum Eintritt des Winters. 
. 23. 
Bei großen Lachswehren dürfen die Maschen in der Netzwand (Tinklas- 
ßaunamassis) bei einer Geldsirafe bis funfzig Thaler nicht enger als drei Zoll 
im Quadrat sein. , , 
Die Laͤnge und Breite der Netze selbst richtet sich nach der jedesmaligen 
Breite und Tiefe des Stromes, welcher queruͤber mit der Lachswehre (Takisch 
oder Takisza) verstellt wird. 
Diese duͤrfen zwar die ganze Breite des Stromes einnehmen, muͤssen 
aber so eingerichtet sein, daß an der einen Uferseite ein Theil des Netzes ohne 
Schwierigkeit gesenkt oder weggenommen und so die zur Durchfahrt der Kaͤhne 
und Holzfloͤße erforderliche Oeffnung gewonnen werden kann. Um den Lachs- 
fang nicht zu siören, dürfen Kähne nur bei Tage und nur mit gestrichenen 
Segeln durchgehen. Den Holzflößern ist der Durchgang nur in den beiden 
letzten Tagesstunden vor Sonnenuntergang gestatte. Das Oeffnen und Wieder- 
verschließen des Durchgangs liegt den Pächtern der Lachswehre ob. 
Den Pächtern der großen Lachswehre bei Skirwieck und Schiesche bleibt 
es nachgelassen, vor ihren Lachswehren, so oft die Witterung es zuläßk, eine 
Fischerei mit Kähnen anzuordnen. Zu dem Ende können sie ein Zugnetz (Leido- 
massis oder Tinklas-Leidzamaßis), und ein Vorstellnetz (Metomage, oder Tinklas- 
Mettomaßis) zu Hülfe nehmen und solche zur Beförderung des Lachsfanges, 
nach Art der kleinen Fischerei, mit Böten durchziehen. Die Maschen in diesen 
Netzen dürfen aber durchgängig nicht enger, als drei Zoll im Quadrat sein, 
(Nr. 2534.) wi- 
Fischerei. 
3) Stellfische- 
rel. 
a. Lachsfische- 
reien. 
aa. mit großen 
Lachswehren.
	        
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