Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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als anderthalb Zoll im Quadrat sein dürfen. Bei dieser Fischerei darf der 
Fischer seine Netze, sobald solche aufgestellt sind, bei Verlust der Geräthschaf- 
ten und des Garnes, der Konsfiskation der gefangenen Fische und einer Geld- 
strafe bis funfzig Thaler, nicht umrudern. 
S. 27. 
Die Fischsäcke (Wenter), welche vermittelst Stangen (Pricken) von drei 
bis vier Faden Länge auf dem Grunde des Haffes befestigt werden, sind aus 
reinem Hanf verferligt und bestehen aus vier Bugeln und drei Hauptstücken. 
Das Stück zwischen den beiden ersten Bägzeln beißt der Vorderbauch, das Stück 
zwischen dem zweiten und dritten Bügel der Mittelbauch, und das Stück zwi- 
schen dem dritten und vierten Bügel die Stagge oder Staggin; außerdem ist 
jeder Sack mit inneren Kehlen (Inkeln) versehen. An der Oeffnung eines jeden 
Sackes befinden sich zwei Flügel, einer an jeder Seite, welche man Sparnay 
nennt und welche ebenfalls angeprickt werden. 
Die Maschen in den Flügeln und dem Vorderbauche sind gleich groß 
und dürfen nicht enger als zwei Zoll, im Mittelbauche müssen sie kenueene 
anderthalb und in der Siagge wenigstens einen Zoll im Quadrat weit sein, bei 
einer Geldstrafe bis funfzig Thaler. 
Nur bei den Aal= und Neunaugensäcken wird ein engeres, und zwar bei 
den ersteren das halbe Maaß der vorgedachten Maschen gestattet; bei den Neun- 
augensäcken können im Vorderbauche die Maschen einen Zoll, im Mittelbauche 
und nach der Stagge zu einen viertel Zoll breit sein. 
Jeder Sack hat im Innern zwei mit Hanffäden fest angespannte Ein- 
kehlen (Inkeln), wovon die erstere und größere im Mittelbauche, die zweite und 
kleinere in der Stagge befestigt ist, und deren Oeffnungen in gerader Linie hin- 
ter einander angebracht sind. Die Säcke werden gewöhnlich paarweise im Haffe 
aufgestellt und mit einem aufrecht stehenden Garne verbunden, welches letztere 
Leidings oder Ladings genannt wird. Die Oeffnung des Sackes zwischen den 
Pricken, deren sechs bis sieben zu einem Sacke gebraucht werden, bleibt allein 
zum Fischfange bestimmt. 
Die Lange der Leidings muß bei den gewöhnlichen Säcken oder Panten — 
wenn nämlich nur zwei Säcke verbunden mit einem Leidings aufgestellt sind — 
nicht mehr als zehn Faden und die Breite nicht mehr als drei Faden betragen. 
Bei den doppelten Säcken — wo vier Säcke mit Leidings verbunden auf- 
esiellt sind — darf der Leidings höchsiens dreißig Faden Länge und die ganze 
Preite desselben nur siebenzehn Maschen halten. · 
Die Rinnbahn bei den einfachen Saͤcken wird auf einen Faden, bei den 
doppelten aber auf hoͤchstens fuͤnf Faden bestimmt. » 
Wer diesen Vorschriften entgegenhandelt, hat außer der Konfiskation der 
Saͤcke fuͤnf Thaler Geldstrafe zu gewaͤrtigen. 
Bei Vermeidung einer Geldstrafe bis funfzig Thaler darf kein Sack- 
fischer der Tiefe zu nahe kommen. Bei gleicher Strafe muͤssen die nach festen 
Gesichtspunkten auf dem Lande oder durch Tonnen, Bollen oder Boyen be- 
zeichneten Hauptschiffahrtsrichtungen in dem flachen Haffwasser in einer Breite 
von zwanzig Ruthen von Sälken jeder Art frei bleiben. " 
Jahrgang 185. CKr. 2551.) 23 Die 
. Sackfische- 
rel.
	        
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