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in der Mettritze selbst nicht unter drei Viertel Zoll im Quadrat weit sein, bei
Vermeidung einer Geldstrafe bis funfzig Thaler.
§. 41.
Zur Winterfischerei mit kleinem Gezeuge bedient man sich der oben 2. Winter-
§. 26. bis 31. erwäahnten Netze und Säcke unter dem Eise, sowie der Stint= Rischerei Hi
arne, bei welchen letzteren auch die sonst verbotenen Hakel gebraucht werden zeuge.
önnen G. 46.).
Findet sich der Stintsisch in einem oder dem andern Winter nur auf
einer Stelle des Haffes vor, so soll jeder zu dieser Fischerei Berechtigte an
diesem Orte einen Zug zu thun bestgt sein.
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Der Gebrauch zu eng gemaschter Netze wird in allen Fallen, außer den Aete mit
in den 99. 18. bis 41. bestimmten Geldbußen, mit Konfiskation der vorschrifts= vodschrifts-
widrigen Gezeuge und der damit gefangenen Fische gestraft. Poschen.
g. 43.
Das Stechen der Fische mit Speeren bleibt erlaubt. ulae:
#. 4. mit Speeren.
Neue und andere Arten der Fischerei, als die §#. 17. bis 43. erwähnten, Ulmerlaubte
dürfen ohne vorhergegangene Untersuchung und ausdrückliche Erlaubniß der Fischerei-Ar-
Regierung nicht betrieben werden.
g. 45.
Die nachstehend beschriebenen Arten des Fischfanges sind unter allen
Umstaͤnden unstatthaft:
1) Das Pumpen (Spurkti) und das Jagen, wobei eine lange Stange, an
welcher eine Art von böherner Traube oder ein Leder befestigt ist, unter
dem Wasser auf= und abgestoßen, und dadurch ein starkes Getöse ver-
ursacht wird. Nur bei der Dobenfischerei (I. 22.) ist ausnahmsweise das
Pumpen und Jagen gestattet.
2) Das Klappern und Bullern, welches von dem Pumpen nur dadurch sich
unterscheidet, daß hier das Getöse durch Klappern oder Schlagen mit
einem Stocke auf das Fahrzeug verursacht wird.
3) Das Steiern, bei welchem zwei Kähne, gewöhnlich Keirilgefäe, nachdem
ein Keitelgarn durch zwei, zwanzig bis vierzig Faden lange Leinen an
denselben befesiigt, ins Haff eingelassen und ausgebreitet worden, unter
Segel gehen und in gleicher Richtung ungefähr drei bis fünf Faden von
einander entfernt, eine Strecke des Haffes durchlaufen, bevor die Netze
gelichtet werden.
4) Das Aufsetzen der Quäsie, welches darin besteht, daß Bündel Strauch,
die an einer Pricke befestigt sind, ins Haff gelegt werden.
5) Die sogenannte Plaschkinnisfischerei (S. 20.).
S. 40.
Der Gebrauch des Hakels — nämlich des letzten oder hintersten Theils
der Mettritze bei den Seinenetzen und den bei der Winterfischerei gebrauchten
Netzen — ist bei allen Sommerfischereien verboten.
(Nr. 2554.) S. 47.