Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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in der Mettritze selbst nicht unter drei Viertel Zoll im Quadrat weit sein, bei 
Vermeidung einer Geldstrafe bis funfzig Thaler. 
§. 41. 
Zur Winterfischerei mit kleinem Gezeuge bedient man sich der oben 2. Winter- 
§. 26. bis 31. erwäahnten Netze und Säcke unter dem Eise, sowie der Stint= Rischerei Hi 
arne, bei welchen letzteren auch die sonst verbotenen Hakel gebraucht werden zeuge. 
önnen G. 46.). 
Findet sich der Stintsisch in einem oder dem andern Winter nur auf 
einer Stelle des Haffes vor, so soll jeder zu dieser Fischerei Berechtigte an 
diesem Orte einen Zug zu thun bestgt sein. 
42 
Der Gebrauch zu eng gemaschter Netze wird in allen Fallen, außer den Aete mit 
in den 99. 18. bis 41. bestimmten Geldbußen, mit Konfiskation der vorschrifts= vodschrifts- 
widrigen Gezeuge und der damit gefangenen Fische gestraft. Poschen. 
g. 43. 
Das Stechen der Fische mit Speeren bleibt erlaubt. ulae: 
#. 4. mit Speeren. 
Neue und andere Arten der Fischerei, als die §#. 17. bis 43. erwähnten, Ulmerlaubte 
dürfen ohne vorhergegangene Untersuchung und ausdrückliche Erlaubniß der Fischerei-Ar- 
Regierung nicht betrieben werden. 
g. 45. 
Die nachstehend beschriebenen Arten des Fischfanges sind unter allen 
Umstaͤnden unstatthaft: 
1) Das Pumpen (Spurkti) und das Jagen, wobei eine lange Stange, an 
welcher eine Art von böherner Traube oder ein Leder befestigt ist, unter 
dem Wasser auf= und abgestoßen, und dadurch ein starkes Getöse ver- 
ursacht wird. Nur bei der Dobenfischerei (I. 22.) ist ausnahmsweise das 
Pumpen und Jagen gestattet. 
2) Das Klappern und Bullern, welches von dem Pumpen nur dadurch sich 
unterscheidet, daß hier das Getöse durch Klappern oder Schlagen mit 
einem Stocke auf das Fahrzeug verursacht wird. 
3) Das Steiern, bei welchem zwei Kähne, gewöhnlich Keirilgefäe, nachdem 
ein Keitelgarn durch zwei, zwanzig bis vierzig Faden lange Leinen an 
denselben befesiigt, ins Haff eingelassen und ausgebreitet worden, unter 
Segel gehen und in gleicher Richtung ungefähr drei bis fünf Faden von 
einander entfernt, eine Strecke des Haffes durchlaufen, bevor die Netze 
gelichtet werden. 
4) Das Aufsetzen der Quäsie, welches darin besteht, daß Bündel Strauch, 
die an einer Pricke befestigt sind, ins Haff gelegt werden. 
5) Die sogenannte Plaschkinnisfischerei (S. 20.). 
S. 40. 
Der Gebrauch des Hakels — nämlich des letzten oder hintersten Theils 
der Mettritze bei den Seinenetzen und den bei der Winterfischerei gebrauchten 
Netzen — ist bei allen Sommerfischereien verboten. 
(Nr. 2554.) S. 47.
	        
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